Energieausweis Pflicht



Energieausweis Pflicht bei Vermietung und Verkauf von Immobilien

Pflichtangaben in Immobilienanzeigen

In der EnEV 2014 ist der § 16a (Pflichtangaben in Im­mo­bi­li­en­an­zei­gen) neu eingeführt worden. Seit dem 01.05.2015 gibt es keine Übergangsfrist mehr und es gilt die Energieausweis Pflicht bereits zum Zeitpunkt der Vermarktung Ihres Objektes in kommerziellen Im­mo­bi­li­en­an­zei­gen. Wenn Sie also Ihr Haus bzw. Ihre Wohnung in In­ter­net­por­ta­len wie Immonet oder Imo­bi­li­en­s­cou­t24 inserieren wollen, dann sollte der Energieausweis bereits vorliegen. In den meisten Portalen kann man ohne die Angabe des End­ener­gie­ver­brauchs (Energiekennwert des Ver­brauchs­aus­wei­ses) bzw. des End­ener­gie­be­darfs (Energiekennwert des Be­darfs­aus­wei­ses) die Im­mo­bi­li­en­an­zei­ge nicht mehr freischalten. Auch werden Angaben zur Energieausweis Art, Energieträger, Baujahr Gebäude und En­er­gie­ef­fi­zi­enz­klas­se abgefragt.

Folgende Angaben müssen in Im­mo­bi­li­en­an­zei­gen gemacht werden:

  • Art des En­er­gie­aus­wei­ses – Verbrauchsausweis oder Bedarfsausweis.
  • Energiekennwert Beheizung – End­ener­gie­ver­brauch oder End­ener­gie­be­darf.
  • Die elementaren Energieträger zur Beheizung des Gebäudes.
  • Baujahr des Gebäudes bei Wohngebäuden.
  • Die auf der Farbskala des Energieausweises ausgewiesene En­er­gie­ef­fi­zi­enz­klas­se.
  • Bei Gewerbegebäuden (Nicht­w­ohn­ge­bäu­den) ist zusätzlich zum Energiekennwert Beheizung auch der End­ener­gie­ver­brauch oder End­ener­gie­be­darf für den Gebäudestrom mit anzugeben.

Vorlagepflicht bei Immobilienbesichtigung

Der § 16 (Ausstellung und Verwendung von En­er­gie­aus­wei­ses – Absatz 2) der EnEV hat natürlich nach wie vor seine Gültigkeit. Er ist jetzt in § 80 des GEG zu finden. Bei Vermietung und Verkauf von Im­mo­bi­li­en­ob­jek­ten sollte unbedingt darauf geachtet werden, daß der Energieausweis beim Be­sich­ti­gungs­ter­min vorliegt. Makler oder Eigentümer haben dafür Sorge zu tragen, daß der Energieausweis unaufgefordert und unverzüglich dem potentiellen Käufer oder Mieter beim Be­sich­ti­gungs­ter­min vorgelegt wird. Alternativ ist es auch zulässig, den Energieausweis während des Besichtigungstermins deutlich sichtbar auszulegen.

Spätestens bei Unterzeichnung des Notarvertrages bei Verkauf oder des Mietvertrages bei Vermietung, muß der Energieausweis übergeben werden. Der Energieausweis wird dann als Anlage Vertragsbestandteil verwendet.

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Energieausweis Pflicht bei Modernisierung und Erweiterung

In § 46-51 im GEG ist geregelt, wie bei Änderungen im Baubestand zu verfahren ist. Es ist festgelegt, welche Mindestanforderungen bei Modernisierung und Erweiterung eingehalten werden müssen. Außerdem wird beschrieben, unter welchen Voraussetzungen ein Bedarfsausweis erstellt werden muß. Dies ist z.B. nicht der Fall, wenn nur einzelne Bauteile wie Dach, Außenwand und Fenster erneuert werden oder die Erweiterung < 50 m² ist. Dann muß nur ein Bauteilnachweis geführt werden.

Bei Austausch der Heizungsanlage muß in jedem Fall ein Bedarfsausweis erstellt werden. Es kann auch vorkommen, daß bei Einzelmaßnahmen eine komplette Bedarfsauswertung durchgeführt werden muss, wenn der Bauteilnachweis die EnEV-Anforderungen nicht erfüllt.

Bei genehmigungspflichtigen Maßnahmen ist es vorgeschrieben, vor Baubeginn einen GEG-Nachweis (vormals EnEV-Nachweis, früher Wärmeschutznachweis) zu erstellen. Aus der EnEV-Berechnung kann später nach Fertigstellung der Maßnahme der Bedarfsausweis erstellt werden.

Die wichtigen Punkte zusammengefasst:

  • Bei Modernisierung und Erweiterung benötigt man immer einen Bedarfsausweis
  • Berechnung der Anforderungen für modernisierten Altbau
  • Energieausweis bei einzelnen Maßnahmen meistens nicht erforderlich – Bauteilnachweis reicht
  • Bei Erweiterungen < 50 m² ist ein Energieausweis nicht erforderlich – Bauteilnachweis reicht
  • Beim Austausch der Heizungsanlage ist ein Energieausweis erforderlich
  • EnEV-Nachweis bei genehmigungspflichtigen Maßnahmen (siehe jeweilige Landesbauordnung)

Energieausweis Pflicht bei Neubau

In § 10-14 (Neubauten – Absatz 1) des GEG ist die Energieausweis Pflicht für Neubauten geregelt. Bei Errichtung eines Gebäudes hat der Bauherr sicherzustellen, dass unverzüglich nach Fertigstellung ein Energieausweis erstellt wird. Wenn der Bauherr selbst nicht Eigentümer ist, hat er dafür Sorge zu tragen, daß der Energieausweis dem Eigentümer nach Fertigstellung übergeben wird.

Der Energieausweis muß die tatsächlichen energetischen Eigenschaften des fertiggestellten Gebäudes aufweisen. Änderungen, die während der Bauausführung aufgetreten sind, müssen berücksichtigt werden. Der Energieausweis sollte der zuständigen Baubehörde auf Verlangen vorgelegt werden.

Die wichtigen Punkte zusammengefasst:

  • Energieausweis-Pflicht bei Errichtung eines Gebäudes
  • Vorlage des Energieausweises unverzüglich nach Fertigstellung durch den Bauherren
  • Übergabe an den Eigentümer
  • Berücksichtigung eventueller Änderungen während der Bauausführung
  • Vorlage an die zuständige Baubehörde

Energieausweis Aushangpflicht bei öffentlichen Gebäuden

In § 80 (Energieausweise EA – Absatz 5 – Verwendung von Energieausweisen) des GEG ist die Aushangpflicht bei öffentlichen Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr geregelt. Der Eigentümer eines Gebäudes behördlicher Nutzung – mit mehr als 250 m² Nutzfläche – ist verpflichtet, den Energieausweis an einer öffentlich gut sichtbaren Stelle auszuhängen.

Handelt es sich um ein Gebäude nicht behördlicher Nutzung mit starkem Publikumsverkehr, greift die Aushangpflicht erst bei einer Nutzfläche von mehr als 500 m².

Die Aushangpflicht bei Gebäuden zusammengefasst:

  • Behördliche Nutzung mit mehr als 250 m² Nutzfläche
  • Nicht behördliche Nutzung mit mehr als 500 m² Nutzfläche
  • Voraussetzung ist starker Publikumsverkehr
  • Aushangpflicht des Eigentümers – gut sichtbare Stelle

In welchem Gesetzestext sind die Regelungen zu Ausstellung, Aussehen und Inhalt des Energieausweises zu finden?

Das Aussehen, die Berechnung und Ausstellung des Energieausweises sind in Deutschland in den Regelungen der Energieeinsparverordnung (EnEV) und des Gesetzes zur Einsparung von Energie in Gebäuden festgelegt. Die aktuelle EnEV 2014 ist am 13. November 2013 in Kraft getreten. Rechtliche Grundlage bildet die Richtlinie 2002/91/EG des europäischen Parlaments.

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Bei mir fehlt die Seite 3 des Bedarfsausweises. Wurde die etwa vergessen?

Nein. Diese Seite gibt es beim Bedarfsausweis nicht. Sie wird nur für den Verbrauchsausweis benötigt.

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Wie lange ist der Energieausweis gültig?

10 Jahre, beginnend mit dem Ausstellungsdatum. Diese Regelung gilt sowohl für den Energieverbrauchsausweis als auch für den Energiebedarfsausweis.

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In welchen Fällen verliert der Bedarfsausweis seine Gültigkeit?

Die Ausstellung eines neuen Bedarfsausweises ist erforderlich bei Erweiterung der beheizten Nutzfläche um mehr als 50 %, oder Dämmung oder Austausch von mehr als 10% der Gesamtbauteilfläche eines Außenbauteils oder wenn die hinzukommende Nutzfläche größer als 50 m² ist.

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Gilt der Energieausweis – erstellt vom Ingenieurbüro Cornelsen – bundesweit?

Ja. Der Energieausweis, der von uns, dem Ingenieurbüro Cornelsen, erstellt wird, gilt bundesweit. Bei der Wahl des Ausstellers ist es unerheblich, aus welchem Bundesland dieser kommt. Sie können sich als Immobilienbesitzer für Qualität entscheiden und bei uns – dem Ingenieurbüro Cornelsen – Ihren Energieausweis bestellen, gleichgültig, in welchem Bundesland Sie ansässig sind.

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Was kostet ein Bedarfsausweis?

Für den bedarfsbasierten Energieausweis muss eine detaillierte Gesamtaufnahme mit Erstellung eines 3D Modells des Gebäudes inkl. Zonierung erfolgen. Da die Gewerbeobjekte sehr unterschiedlich sind, sollten Sie bei uns ein individuelles Angebot anfordern. Für sehr kleine Gewerbeflächen (z.B. in Mischgebäuden) können ca. 300 € inkl. MwSt. veranschlagt werden.

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Sind bei Mischgebäuden mit Gewerbeanteil noch zusätzliche Angaben erforderlich?

Ja, bei Mischgebäuden müssen zwei Energieausweise ausgestellt werden. Der Bedarfsausweis Gewerbe für den Nichtwohnteil und der Bedarfsausweis Wohngebäude für den Wohnteil des Gebäudes. Folgende zusätzliche Daten werden für den Gewerbeteil benötigt: Die Art der Gebäudenutzung, die Variante der Lüftung und Klimatisierung (falls vorhanden) sowie der Stromverbrauch der vergangenen drei Jahre für Beleuchtung, Lüftung, Kühlung/Klimatisierung.

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In welchem Gesetzestext sind die Regelungen zu Ausstellung, Aussehen und Inhalt des Energieausweises zu finden?

Das Aussehen, die Berechnung und Ausstellung des Energieausweises sind in Deutschland in den Regelungen der Energieeinsparverordnung (EnEV) und des Gesetzes zur Einsparung von Energie in Gebäuden festgelegt. Die aktuelle EnEV 2014 ist am 13. November 2013 in Kraft getreten. Rechtliche Grundlage für den Energieausweis bildet die Richtlinie 2002/91/EG des europäischen Parlaments.

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Wie fand der energetische Vergleich von Gebäuden in der Zeit vor der Novellierung der EnEV im Jahr 2007 statt?

Vor Einführung des Energieausweises gab es den sogenannten Energiesparnachweis, dieser war aber je nach Bundesland etwas unterschiedlich strukturiert. Einen bundesweit einheitlichen Energieausweis gab es vorher nicht. Daher konnte man Gebäude vor Novellierung der EnEV nicht so gut vergleichen.

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Müssen die im Energieausweis dargestellten Modernisierungsmaßnahmen realisiert werden?

Der Energieausweis dient zur Information, die angegebenen sind Empfehlungen, aber keine Verordnungen.

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Wer muss den Energieausweis bezahlen, wenn eine einzelne Wohnung verkauft oder vermietet werden soll und eine Eigentümergemeinschaft Gebäudebesitzer des Mehrfamilienhauses ist?

In Eigentümergemeinschaften in einem Mehrfamilienhaus muss der verkaufs- oder vermietungswillige Eigentümer sich darum kümmern, dass der Energieausweis für potenzielle Käufer oder Mieter vorliegt. Laut aktueller Energieeinsparverordnung (EnEV) sind die Kosten von der Eigentümergemeinschaft zu tragen.

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Bedarfsausweis Gewerbe

Energieausweis online erstellen - Bedarfsausweis Gewerbe
  • Aktuelle Grundriss- und Ansichtspläne werden für die Zonierung benötigt.
  • Baubeschreibung (z.B. aus der Baugenehmigung) mit Angabe der verwendeten Baustoffe und TGA.
  • Angabe vom Baujahr der Heizung, Gebäude und Klimaanlage.
  • Bedarfsausweis Gewerbe bei allen Nichtwohngebäuden möglich (kann immer verwendet werden).
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Welche Vorteile habe ich, wenn ich den bedarfsbasierten Energieausweis vom Ingenieurbüro Cornelsen ausstellen lasse?

Mit uns – dem Ingenieurbüro Cornelsen – haben Sie kompetente und unabhängige Ansprechpartner. Die Sachverständigen unseres Teams verfügen über Praxiserfahrung von über 10 Jahren und detaillierte Fachkenntnisse.

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In welchem Gesetzestext sind die Regelungen zu Ausstellung, Aussehen und Inhalt des Energieausweises zu finden?

Das Aussehen, die Berechnung und Ausstellung des Energieausweises sind in Deutschland in den Regelungen der Energieeinsparverordnung (EnEV) und des Gesetzes zur Einsparung von Energie in Gebäuden festgelegt. Die aktuelle EnEV 2014 ist am 13. November 2013 in Kraft getreten. Rechtliche Grundlage für den Energieausweis bildet die Richtlinie 2002/91/EG des europäischen Parlaments.

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Wie fand der energetische Vergleich von Gebäuden in der Zeit vor der Novellierung der EnEV im Jahr 2007 statt?

Vor Einführung des Energieausweises gab es den sogenannten Energiesparnachweis, dieser war aber je nach Bundesland etwas unterschiedlich strukturiert. Einen bundesweit einheitlichen Energieausweis gab es vorher nicht. Daher konnte man Gebäude vor Novellierung der EnEV nicht so gut vergleichen.

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Müssen die im Energieausweis dargestellten Modernisierungsmaßnahmen realisiert werden?

Der Energieausweis dient zur Information, die angegebenen sind Empfehlungen, aber keine Verordnungen.

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Wer muss den Energieausweis bezahlen, wenn eine einzelne Wohnung verkauft oder vermietet werden soll und eine Eigentümergemeinschaft Gebäudebesitzer des Mehrfamilienhauses ist?

In Eigentümergemeinschaften in einem Mehrfamilienhaus muss der verkaufs- oder vermietungswillige Eigentümer sich darum kümmern, dass der Energieausweis für potenzielle Käufer oder Mieter vorliegt. Laut aktueller Energieeinsparverordnung (EnEV) sind die Kosten von der Eigentümergemeinschaft zu tragen.

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