GEG 2024 Zusammenfassung (hat seit 1. Mai 2021 die EnEV abgelöst)


GEG - Alle Paragraphen zusammengefasst


Teil 1 - Allgemeiner Teil

Teil 2 - Anforderungen an zu errichtende Gebäude
Abschnitt 1 - Allgemein

Teil 2 - Jahres-Primärenergiebedarf und baulicher Wärmeschutz bei zu errichtenden Gebäuden
Abschnitt 2 - Wohngebäude

Teil 2 - Jahres-Primärenergiebedarf und baulicher Wärmeschutz bei zu errichtenden Gebäuden
Abschnitt 2 - Nichtwohngebäude

Teil 2 - Berechnungsgrundlagen und -verfahren
Abschnitt 3

Teil 3 - Anforderungen an bestehende Gebäude

Teil 4 - Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung
Abschnitt 1 - Aufrechterhaltung der energetischen Qualität bestehender Anlagen - Veränderungsverbot

Abschnitt 2: Einbau und Ersatz

Unterabschnitt 2: Klimaanlagen und Raumlufttechnik

Unterabschnitt 3: Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen

Unterabschnitt 4: Anforderungen an Heizungsanlagen

Abschnitt 3: Energetische Inspektion von Klimaanlagen

Teil 5: Energieausweise

Teil 6: Finanzielle Förderung und Vollzug

Teil 9: Übergangsvorschriften


Teil 1 - Allgemeiner Teil


§ 1 Zweck und Ziel

(1) Ziel des Gesetzes

Reduktion von Treibhausgasen durch effiziente, sozialverträgliche Maßnahmen sowie verstärkter Einsatz erneuerbarer Energien und Abwärme in Gebäuden.

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§ 2 Anwendungsbereich

(1) Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für Gebäude, die durch Energie beheizt oder gekühlt werden, sowie für deren Heizungs-, Kühl-, Raumluft-, Beleuchtungs- und Warmwasseranlagen. Energieeinsatz für Produktionsprozesse ist ausgenommen.

(2) Ausnahmen

Mit Ausnahme der §§ 74–78 gilt das Gesetz nicht für:

Wohngebäude, die:

Betriebsgebäude, die:

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§ 3 Begriffsbestimmungen

(1) Begriffe im Sinne des Gesetzes

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§ 4 Vorbildfunktion der öffentlichen Hand

(1) Vorbildfunktion

Nichtwohngebäude im Eigentum der öffentlichen Hand, die von Behörden genutzt werden, haben eine Vorbildfunktion. § 13 Absatz 2 des Bundes-Klimaschutzgesetzes bleibt unberührt.

(2) Prüfung bei Neubau und Renovierung

Bei Neubauten oder größeren Renovierungen muss die öffentliche Hand prüfen, ob und in welchem Umfang Erträge durch solarthermische Anlagen oder Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie genutzt werden können.

(3) Information der Öffentlichkeit

Die öffentliche Hand informiert über die Erfüllung der Vorbildfunktion im Internet oder auf andere Weise. Der Bund berichtet darüber im Klimaschutzbericht der Bundesregierung.

(4) Landesrechtliche Regelungen

Die Länder können eigene Regelungen für öffentliche Gebäude treffen, die über die Vorgaben dieses Gesetzes hinausgehen, jedoch keine Änderungen an den Berechnungsgrundlagen und -verfahren gemäß Teil 2 Abschnitt 3 vorsehen.

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§ 5 Grundsatz der Wirtschaftlichkeit

Anforderungen und Pflichten nach diesem Gesetz oder dazu erlassenen Rechtsverordnungen müssen dem Stand der Technik entsprechen und für Gebäude gleicher Art, Nutzung sowie für Anlagen oder Einrichtungen wirtschaftlich vertretbar sein.

Anforderungen gelten als wirtschaftlich vertretbar, wenn die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer durch Einsparungen ausgeglichen werden können.

Bei bestehenden Gebäuden, Anlagen und Einrichtungen wird die noch zu erwartende Nutzungsdauer berücksichtigt.

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§ 6 Verordnungsermächtigung zur Verteilung der Betriebskosten und zu Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen

(1) Ermächtigungen der Bundesregierung

Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorschreiben:

(2) Abweichung von Vereinbarungen

Die Rechtsverordnung kann Erfassung und Kostenverteilung abweichend von Benutzervereinbarungen und Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes regeln und deren Auswirkungen auf Rechtsverhältnisse bestimmen.

(3) Befreiung bei unbilliger Härte

Es kann vorgesehen werden, dass Verpflichtete auf Antrag von Anforderungen befreit werden, wenn diese im Einzelfall zu unangemessenem Aufwand oder unbilliger Härte führen.

(4) Datenschutz und Datensicherheit

Die Rechtsverordnung muss technische und organisatorische Maßnahmen gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) festlegen, um den Schutz personenbezogener Daten sicherzustellen.

(5) Festlegung des Stands der Technik

Der Stand der Technik für datenschutzkonforme Systeme wird in Technischen Richtlinien und Schutzprofilen des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) festgelegt.

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§ 6a Verordnungsermächtigung zur Versorgung mit Fernkälte

Ermächtigung des Bundesministeriums

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Fernkälte gestalten. Dabei sollen die Interessen beider Vertragsparteien angemessen berücksichtigt werden.

Regelungsinhalte

Öffentlich-rechtlich gestaltete Versorgungsverhältnisse

Die Regelungen gelten entsprechend für öffentlich-rechtlich gestaltete Versorgungsverhältnisse, ausgenommen die Regelung des Verwaltungsverfahrens.

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§ 7 Regeln der Technik

(1) Bekanntmachung anerkannter Regeln

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann gemeinsam mit dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen auf anerkannte Regeln der Technik sachverständiger Stellen im Bundesanzeiger hinweisen, sofern diese im Gesetz referenziert werden.

(2) Anerkannte Regeln der Technik

Anerkannte Regeln der Technik umfassen Normen, technische Vorschriften und Bestimmungen anderer EU-Mitgliedstaaten, Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und der Türkei, sofern sie das geforderte Schutzniveau zu Energieeinsparung und Wärmeschutz gewährleisten.

(3) Nachweise bei fehlenden Regeln

Liegen keine anerkannten Regeln vor oder wird von ihnen abgewichen, sind Nachweise zur anderweitigen Bewertung der Baustoffe, Bauteile oder Anlagen der zuständigen Behörde vorzulegen. Dies gilt nicht, wenn:

(4) Anwendung technischer Regeln

Datierte technische Regeln verweisen auf undatierte Regeln, die in der Fassung anzuwenden sind, die zum Zeitpunkt der Herausgabe der datierten Regel aktuell war.

(5) Bericht an den Bundestag

Bis zum 31. Dezember 2022 werden die Ergebnisse von Forschungsprojekten zur ökobilanziellen Bewertung von Wohn- und Nichtwohngebäuden dem Deutschen Bundestag vorgelegt.

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§ 8 Verantwortliche

(1) Verantwortlichkeit des Bauherrn oder Eigentümers

Für die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes ist der Bauherr oder Eigentümer verantwortlich, sofern nicht ausdrücklich ein anderer Verantwortlicher genannt ist.

(2) Verantwortlichkeit weiterer Personen

Auch Personen, die im Auftrag des Bauherrn oder Eigentümers tätig sind, tragen im Rahmen ihres Wirkungskreises Verantwortung für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften bei der Errichtung oder Änderung von Gebäuden oder der Anlagentechnik.

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§ 9 Überprüfung der Anforderungen an zu errichtende und bestehende Gebäude

(1) Überprüfung und Weiterentwicklung der Anforderungen

Die Anforderungen an zu errichtende Gebäude (Teil 2) und bestehende Gebäude (Teil 3 Abschnitt 1) werden im Jahr 2023 vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz sowie vom Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen überprüft. Die Überprüfung erfolgt nach den Maßgaben von § 5 und unter Beachtung des Grundsatzes der Technologieoffenheit.

Innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der Überprüfung soll ein Gesetzgebungsvorschlag zur Weiterentwicklung der Anforderungen vorgelegt werden. Dabei ist die Bezahlbarkeit des Bauens und Wohnens ein zentraler Eckpunkt.

(2) Berücksichtigung synthetischer Energieträger

Bis zum Jahr 2023 wird geprüft, in welchem Umfang synthetisch erzeugte Energieträger in flüssiger oder gasförmiger Form bei der Erfüllung der Anforderungen für zu errichtende Gebäude (Teil 2) und bestehende Gebäude (Teil 3 Abschnitt 1) berücksichtigt werden können.

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§ 9a Länderregelung

(1) Weitergehende Anforderungen durch Landesrecht

Die Länder können durch Landesrecht zusätzliche Anforderungen an die Erzeugung und Nutzung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien in räumlichem Zusammenhang mit Gebäuden stellen.

(2) Anforderungen und Beschränkungen an Stromdirektheizungen

Ebenfalls können die Länder weitergehende Anforderungen oder Beschränkungen für den Einsatz von Stromdirektheizungen festlegen.

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Teil 2 - Anforderungen an zu errichtende Gebäude - Abschnitt 1 - Allgemein


§ 10 Grundsatz und Niedrigstenergiegebäude

(1) Verpflichtung zur Errichtung als Niedrigstenergiegebäude

Wer ein Gebäude errichtet, ist verpflichtet, dieses als Niedrigstenergiegebäude gemäß den Vorgaben in Absatz 2 zu bauen.

(2) Anforderungen an Niedrigstenergiegebäude

Das Gebäude muss folgende Anforderungen erfüllen:

(3) Vorrang anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften

Die Anforderungen dieses Gesetzes zur Errichtung von Gebäuden finden keine Anwendung, wenn sie anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zur Standsicherheit, zum Brandschutz, zum Schallschutz, zum Arbeitsschutz oder zum Schutz der Gesundheit widersprechen.

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§ 11 Mindestwärmeschutz

(1) Anforderungen an Bauteile

Bei einem zu errichtenden Gebäude müssen Bauteile, die gegen die Außenluft, das Erdreich oder gegen Gebäudeteile mit deutlich niedrigeren Innentemperaturen abgrenzen, so ausgeführt werden, dass die Anforderungen des Mindestwärmeschutzes gemäß DIN 4108-2: 2013-02 und DIN 4108-3: 2018-10 erfüllt werden.

(2) Anforderungen bei aneinandergereihter Bebauung

Wenn bei einem zu errichtenden Gebäude die Nachbarbebauung nicht gesichert ist, müssen die Gebäudetrennwände ebenfalls den Anforderungen an den Mindestwärmeschutz nach Absatz 1 entsprechen.

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§ 12 Wärmebrücken

Ein Gebäude ist so zu errichten, dass der Einfluss konstruktiver Wärmebrücken auf den Jahres-Heizwärmebedarf nach den anerkannten Regeln der Technik und unter Berücksichtigung wirtschaftlich vertretbarer Maßnahmen so gering wie möglich gehalten wird.

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§ 13 Dichtheit

Gebäude müssen so errichtet werden, dass ihre wärmeübertragende Umfassungsfläche dauerhaft luftdicht ist, gemäß den anerkannten Regeln der Technik.

Vorschriften zum Mindestluftwechsel für Gesundheit und Beheizung bleiben unberührt.

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§ 14 Sommerlicher Wärmeschutz

(1) Allgemeine Anforderungen

Gebäude müssen einen ausreichenden sommerlichen Wärmeschutz aufweisen, um den Sonneneintrag gemäß den anerkannten Regeln der Technik zu begrenzen. Vorschriften zur Tageslichtversorgung bleiben unberührt.

(2) Anforderungen nach DIN 4108-2

Ein ausreichender Wärmeschutz liegt vor, wenn die Anforderungen der DIN 4108-2: 2013-02, Abschnitt 8 erfüllt sind, und die Sonneneintragskennwerte die festgelegten Anforderungswerte nicht überschreiten.

(3) Simulationsrechnung

Alternativ kann die Einhaltung des Wärmeschutzes durch eine Simulation gemäß DIN 4108-2: 2013-02 Abschnitt 8.4 nachgewiesen werden, solange die zulässigen Übertemperatur-Gradstunden nicht überschritten werden.

(4) Gebäude mit Kühlanlagen

Bei Kühlanlagen müssen bauliche Maßnahmen zum Wärmeschutz ergriffen werden, wenn diese wirtschaftlich vertretbar sind und innerhalb der Nutzungsdauer Energieeinsparungen ermöglichen.

(5) Verzicht auf Berechnung

Auf Berechnungen kann verzichtet werden, wenn die Voraussetzungen der DIN 4108-2: 2013-02 Abschnitt 8.2.2 erfüllt sind.

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Teil 2 - Jahres-Primärenergiebedarf und baulicher Wärmeschutz bei zu errichtenden Gebäuden - Abschnitt 2 - Wohngebäude


§ 15 Gesamtenergiebedarf

(1) Begrenzung des Primärenergiebedarfs

Ein Wohngebäude ist so zu errichten, dass der Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung höchstens das 0,55-fache des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes beträgt. Das Referenzgebäude hat dieselbe Geometrie, Gebäudenutzfläche und Ausrichtung wie das zu errichtende Gebäude und entspricht der technischen Referenzausführung gemäß Anlage 1.

(2) Berechnung des Höchstwerts

Der Höchstwert des Jahres-Primärenergiebedarfs ist nach den Bestimmungen der §§ 20, 22 bis 24, § 25 Absätze 1 bis 3 und 10, sowie §§ 26 bis 29, § 31 und § 33 zu berechnen.

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§ 16 Baulicher Wärmeschutz

Höchstwert des Transmissionswärmeverlusts

Ein Wohngebäude ist so zu errichten, dass der spezifische Transmissionswärmeverlust, bezogen auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche, den Höchstwert des 1,0-fachen des entsprechenden Wertes des Referenzgebäudes gemäß § 15 Absatz 1 nicht überschreitet.

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§ 17 Aneinandergereihte Bebauung

Behandlung als ein Gebäude

Werden aneinandergereihte Wohngebäude gleichzeitig errichtet, können sie für die Anforderungen der §§ 12, 14, 15 und 16 wie ein einzelnes Gebäude behandelt werden. Die Vorschriften des Teiles 5 bleiben hiervon unberührt.

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Teil 2 - Jahres-Primärenergiebedarf und baulicher Wärmeschutz bei zu errichtenden Gebäuden - Abschnitt 2 - Nichtwohngebäude


§ 18 Gesamtenergiebedarf

(1) Anforderungen an den Gesamtenergiebedarf

Ein zu errichtendes Nichtwohngebäude darf einen Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung, Kühlung und eingebaute Beleuchtung von maximal 55 % des entsprechenden Wertes eines Referenzgebäudes mit gleicher Geometrie, Nettogrundfläche, Ausrichtung und Nutzung nicht überschreiten. Die technischen Referenzausführungen aus Anlage 2 sind nur zu berücksichtigen, wenn entsprechende Systeme im Gebäude ausgeführt werden.

(2) Berechnungsmaßgaben

Der Höchstwert des Jahres-Primärenergiebedarfs ist gemäß den §§ 21 bis 24, § 25 Absätze 1, 2 und 4 bis 8, §§ 26 und 27, § 30 sowie §§ 32 und 33 zu berechnen.

(3) Unterteilung nach Nutzungen

Wird das Gebäude für die Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach unterschiedlichen Nutzungen unterteilt, müssen die Unterteilungen hinsichtlich Nutzung und Berechnungsverfahren beim Referenzgebäude mit denen des zu errichtenden Gebäudes übereinstimmen. Unterschiede in der anlagentechnischen Ausstattung und Tageslichtversorgung sind zulässig, wenn sie durch die technische Ausführung des Gebäudes bedingt sind.

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§ 19 Baulicher Wärmeschutz

Höchstwerte für Wärmedurchgangskoeffizienten

Ein zu errichtendes Nichtwohngebäude muss so errichtet werden, dass die in Anlage 3 festgelegten Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche nicht überschritten werden.

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Teil 2 - Berechnungsgrundlagen und -verfahren - Abschnitt 3


§ 20 Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Wohngebäudes

(1) Berechnung nach DIN V 18599

Der Jahres-Primärenergiebedarf eines zu errichtenden Wohngebäudes und des Referenzgebäudes ist nach DIN V 18599: 2018-09 zu ermitteln.

(2) Alternative Berechnung bis 2023

Bis zum 31. Dezember 2023 kann der Jahres-Primärenergiebedarf alternativ nach DIN V 4108-6: 2003-06 und DIN V 4701-10: 2003-08 ermittelt werden, wenn das Gebäude nicht gekühlt wird. Dabei gelten spezielle Anforderungen, einschließlich der Nutzung des Referenzklimas gemäß DIN V 18599-10: 2018-09 Anhang E und eines Nutzwärmebedarfs für Warmwasserbereitung von 12,5 kWh/m²/Jahr.

(3) Einheitliches Berechnungsverfahren

Die Berechnungen für das zu errichtende Gebäude und das Referenzgebäude müssen mit demselben Verfahren durchgeführt werden.

(4) Solare Strahlungsenergie und Umweltwärme

Solare Strahlungsenergie und Umweltwärme, die in räumlichem Zusammenhang mit dem Gebäude gewonnen werden, sind bei der Berechnung des Endenergiebedarfs nicht zu berücksichtigen.

(5) Ausschluss elektrischer Nutzeranwendungen

Der Endenergiebedarf für elektrische Nutzeranwendungen ist bei der Berechnung des Primärenergiebedarfs nicht zu berücksichtigen.

(6) Berechnung von Wärmedurchgangskoeffizienten

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§ 21 Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Nichtwohngebäudes

(1) Berechnung nach DIN V 18599

Der Jahres-Primärenergiebedarf eines zu errichtenden Nichtwohngebäudes und des Referenzgebäudes ist nach DIN V 18599: 2018-09 zu ermitteln.

(2) Zonierung von Gebäuden

Nichtwohngebäude mit Flächen, die sich hinsichtlich Nutzung, technischer Ausstattung, innerer Lasten oder Tageslichtversorgung unterscheiden, sind gemäß DIN V 18599: 2018-09 und § 18 Absatz 3 in Zonen zu unterteilen. Vereinfachte Zonierungsmethoden gemäß DIN V 18599-1: 2018-09 Anhang D können unter bestimmten Bedingungen verwendet werden.

(3) Nicht aufgeführte Nutzungen

Wird die Nutzung einer Zone bei der Errichtung nicht festgelegt, ist die Nutzung 17 zu verwenden. Bei fehlenden Beleuchtungsanlagen in einer Zone ist eine direkt-indirekte Beleuchtung mit stabförmigen Leuchtstofflampen (16 mm Durchmesser) und elektronischem Vorschaltgerät anzunehmen.

(4) Anwendung von § 20

Die Absätze 3 bis 6 von § 20 gelten entsprechend für die Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs.

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§ 22 Primärenergiefaktoren

(1) Verwendung von Primärenergiefaktoren

Für die Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs sind die in Anlage 4 aufgeführten Primärenergiefaktoren für den nicht erneuerbaren Anteil zu verwenden. Es gelten abweichende Werte für bestimmte Biomassen und spezifische Nutzungskonstellationen, beispielsweise:

(2) Fernwärme

Bei Fernwärmeversorgung kann der veröffentlichte Primärenergiefaktor des Versorgungsunternehmens verwendet werden, sofern dieser nach definierten Verfahren berechnet und veröffentlicht wurde. Für Großwärmepumpen gilt ein Wert von 1,2 für netzbezogenen Strom. Spezielle Berechnungsverfahren für Wärme aus KWK-Anlagen sind zulässig.

(3) Mindestwert für Wärmenetze

Der Primärenergiefaktor eines Wärmenetzes darf 0,3 nicht unterschreiten, außer wenn erneuerbare Energien oder Abwärme genutzt werden. In diesem Fall kann der Wert entsprechend verringert werden.

(4) Keine Veröffentlichung des Primärenergiefaktors

Wenn kein Primärenergiefaktor veröffentlicht wurde, ist der in den Berechnungsverfahren nach § 20 oder § 21 angegebene Wert zu verwenden.

(5) Überprüfung der Berechnungsverfahren

Das Berechnungsverfahren für Primärenergiefaktoren in Wärmenetzen wird bis 2025 überprüft. Ein Bericht mit Vorschlägen für ein neues Verfahren ab 2030 wird dem Bundestag vorgelegt.

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§ 23 Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien

(1) Abzug von Strom aus erneuerbaren Energien

Strom aus erneuerbaren Energien, der im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zu einem zu errichtenden Gebäude erzeugt wird, kann vom Jahres-Primärenergiebedarf des Gebäudes abgezogen werden, gemäß den Bestimmungen des Absatzes 2.

(2) Berechnung der abzugsfähigen Strommenge

Die abzugsfähige Strommenge wird durch den Vergleich des monatlichen Stromertrags der Anlage mit dem Strombedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung, Kühlung und Hilfsenergien ermittelt. Bei Nichtwohngebäuden wird auch der Strombedarf für Beleuchtung berücksichtigt. Der monatliche Ertrag wird nach DIN V 18599-9: 2018-09 berechnet. Für Photovoltaikanlagen sind die mittleren monatlichen Strahlungsintensitäten der Referenzklimazone Potsdam und Standardwerte zur Ermittlung der Nennleistung nach den entsprechenden DIN-Normen zu verwenden.

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§ 24 Einfluss von Wärmebrücken

(1) Berücksichtigung des Einflusses von Wärmebrücken

Der Einfluss von Wärmebrücken ist bei der Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach § 20 Absatz 1 oder Absatz 2 sowie § 21 Absatz 1 und 2 zu berücksichtigen. Dies erfolgt nach den in DIN V 18599-2: 2018-09 oder bis zum 31. Dezember 2023 auch in DIN V 4108-6: 2003-06 genannten Methoden.

(2) Wärmebrückenzuschläge

Wärmebrückenzuschläge sind mit Überprüfung und Einhaltung der Gleichwertigkeit gemäß DIN V 18599-2: 2018-09 oder DIN V 4108-6: 2003-06 und DIN 4108 Beiblatt 2: 2019-06 zu ermitteln. Alternativ kann bei Nachweis der Gleichwertigkeit nach DIN 4108 Beiblatt 2: 2019-06 der pauschale Wärmebrückenzuschlag nach Kategorie A oder Kategorie B verwendet werden.

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§ 25 Berechnungsrandbedingungen

(1) Gebäudeautomation

Für Berechnungen des Jahres-Primärenergiebedarfs ist ein System für die Gebäudeautomation der Klasse C nach DIN V 18599-11: 2018-09 zugrunde zu legen. Systeme der Klassen A oder B dürfen berücksichtigt werden, wenn sie installiert sind.

(2) Verschattungsfaktor

Ein Verschattungsfaktor von 0,9 ist anzusetzen, es sei denn, die baulichen Bedingungen werden detailliert berücksichtigt.

(3) Mitbeheizte Flächen

Für mitbeheizte Flächen von Wohngebäuden und Referenzgebäuden sind Standardwerte gemäß DIN V 18599: 2018-09 Tabelle 4 zu verwenden.

(4) Nutzungsrandbedingungen für Nichtwohngebäude

Bei Nichtwohngebäuden sind die Nutzungsrandbedingungen und Klimadaten aus DIN V 18599-10: 2018-09 Tabellen 5 bis 9 anzuwenden.

(5) Heizsysteme in hohen Räumen

Für Heizsysteme in Raumhöhen von ≤ 4 m ist ein Absenkbetrieb und für > 4 m ein Abschaltbetrieb nach DIN V 18599-2: 2018-09 zu berücksichtigen.

(6) Verbauungsindex

Ein Verbauungsindex von 0,9 ist anzunehmen, falls keine detaillierte Ermittlung gemäß DIN V 18599-4: 2018-09 Abschnitt 5.5.2 erfolgt.

(7) Wartungsfaktor

Für die Wartungsfaktoren in den Zonen der Nutzungen 14, 15 und 22 gilt ein Wert von 0,6, ansonsten 0,8.

(8) Beleuchtungsstärken

Bei bestimmten Zonen dürfen tatsächliche Beleuchtungsstärken verwendet werden, maximal jedoch 1 500 Lux für Nutzung 6 und 1 000 Lux für Nutzung 7.

(9) Transmissionswärmeverlust

Die wärmeübertragende Umfassungsfläche eines Wohngebäudes ist so festzulegen, dass alle beheizten und gekühlten Räume eingeschlossen sind.

(10) Beheiztes Gebäudevolumen

Das beheizte Volumen eines Wohngebäudes wird von den wärmeübertragenden Umfassungsflächen umschlossen. Die Gebäudenutzfläche wird gemäß DIN V 18599-1: 2018-09 berechnet.

(11) Unbeheizte Zonen

Zonen nach DIN V 18599-10: 2018-09 Tabelle 5 Nutzungen 32 und 33 sind als unbeheizt und ungekühlt zu behandeln und unterliegen keinen Anforderungen.

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§ 26 Prüfung der Dichtheit eines Gebäudes

(1) Luftdichtheitsprüfung

Die Luftdichtheit eines Gebäudes kann vor der Fertigstellung nach DIN EN ISO 9972: 2018-12 überprüft werden. Die gemessene Netto-Luftwechselrate darf bei der Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs verwendet werden, wenn die Messungen mit Über- und Unterdruck durchgeführt werden und die Höchstwerte eingehalten werden.

(2) Höchstwerte ohne raumlufttechnische Anlagen

Der gemessene Volumenstrom darf maximal das 3-fache des beheizten oder gekühlten Luftvolumens des Gebäudes betragen.

(3) Höchstwerte mit raumlufttechnischen Anlagen

Der gemessene Volumenstrom darf maximal das 1,5-fache des beheizten oder gekühlten Luftvolumens des Gebäudes betragen.

(4) Abweichungen für größere Gebäude

Für Gebäude mit mehr als 1 500 Kubikmetern Luftvolumen gelten abweichende Höchstwerte, basierend auf der Hüllfläche des Gebäudes:

(5) Zonenweise Prüfung

Für Nichtwohngebäude können Nachweise der Dichtheit getrennt für einzelne Zonen erbracht werden, wenn unterschiedliche Anforderungen gelten.

(6) Stichprobenprüfung

Besteht ein Gebäude aus gleichartigen, außen erschlossenen Nutzeinheiten, darf die Prüfung der Luftdichtheit auf Stichproben gemäß DIN EN ISO 9972: 2018-12 Anhang NB begrenzt werden.

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§ 27 Gemeinsame Heizungsanlage für mehrere Gebäude

Versorgung durch gemeinsame Heizungsanlage

Wenn ein zu errichtendes Gebäude Wärme aus einer gemeinsamen Heizungsanlage bezieht, die auch andere Gebäude oder Gebäudeteile versorgt, ist es zulässig, bei der Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs eigene zentrale Einrichtungen für Wärmeerzeugung, Wärmespeicherung oder Warmwasserbereitung anzunehmen. Diese müssen hinsichtlich Bauart, Baualter und Betriebsweise der gemeinsam genutzten Anlagen entsprechen, jedoch nur auf das zu errichtende Gebäude ausgelegt sein.

Berücksichtigung zusätzlicher Leitungen

Zusätzliche Wärmeverteil- und Warmwasserleitungen, die zur Verbindung der versorgten Gebäude verlegt werden, sind anteilig in die Berechnung der Wärmeverluste einzubeziehen.

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§ 28 Anrechnung mechanisch betriebener Lüftungsanlagen

(1) Voraussetzungen für die Anrechnung

Die Anrechnung der Wärmerückgewinnung oder einer regelungstechnisch verminderten Luftwechselrate bei mechanischen Lüftungsanlagen im Rahmen der Berechnung nach § 20 Absatz 1 oder 2 ist nur zulässig, wenn:

(2) Bestimmung der Kennwerte

Die bei der Anrechnung der Wärmerückgewinnung anzusetzenden Kennwerte der Lüftungsanlage müssen nach anerkannten Regeln der Technik ermittelt oder den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen der verwendeten Produkte entnommen werden.

(3) Ausnahme für kleine Wohngebäude

Für Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen eine nicht mehr als 50 Quadratmeter Gebäudenutzfläche hat, ist die Bedingung aus Absatz 1 Nummer 2 nicht anzuwenden.

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§ 29 Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs und des Transmissionswärmeverlustes bei aneinandergereihter Bebauung von Wohngebäuden

(1) Gebäudetrennwände bei aneinandergereihter Bebauung

Bei der Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs gemäß § 20 und des Transmissionswärmeverlustes von aneinandergereihten Wohngebäuden werden Gebäudetrennwände wie folgt behandelt:

(2) Trennflächen zwischen beheizten Gebäudeteilen

Werden beheizte Teile eines Gebäudes getrennt berechnet, gilt Absatz 1 sinngemäß für die Trennflächen.

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§ 30 Zonenweise Berücksichtigung von Energiebedarfsanteilen bei einem zu errichtenden Nichtwohngebäude

(1) Unterteilung in Zonen

Ein zu errichtendes Nichtwohngebäude, das gemäß § 21 Absatz 2 in Zonen unterteilt wird, muss bei der Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs jeder Zone Energiebedarfsanteile berücksichtigen.

(2) Primärenergiebedarf für Heizung

Der Energiebedarf für die Heizung ist zu bilanzieren, wenn die Raum-Solltemperatur einer Zone mindestens 12 °C beträgt und die Beheizung mindestens vier Monate pro Jahr erfolgt.

(3) Primärenergiebedarf für Kühlung

Der Energiebedarf für Kühlung ist zu bilanzieren, wenn Kühltechnik eingesetzt wird und die Nutzung mehr als zwei Monate pro Jahr sowie mehr als zwei Stunden täglich erfolgt.

(4) Primärenergiebedarf für Dampfversorgung

Der Bedarf für Dampfversorgung ist zu bilanzieren, wenn diese über mehr als zwei Monate pro Jahr und mehr als zwei Stunden täglich genutzt wird.

(5) Primärenergiebedarf für Warmwasser

Warmwasser wird bilanzierend berücksichtigt, wenn der tägliche Nutzenergiebedarf mindestens 0,2 kWh pro Person oder Beschäftigten beträgt.

(6) Primärenergiebedarf für Beleuchtung

Der Energiebedarf für Beleuchtung wird ermittelt, wenn mindestens 75 Lux erforderlich sind und die Nutzung über zwei Monate pro Jahr sowie mehr als zwei Stunden täglich erfolgt.

(7) Primärenergiebedarf für Hilfsenergien

Der Bedarf für Hilfsenergien wird berücksichtigt, sofern er im Zusammenhang mit Heizung, Kühlung, Dampfversorgung, Warmwasser oder Beleuchtung steht. Für Lüftung gilt dies bei Nutzung von über zwei Monaten pro Jahr und mehr als zwei Stunden täglich.

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§ 31 Vereinfachtes Nachweisverfahren für ein zu errichtendes Wohngebäude

(1) Anforderungen und Voraussetzungen

Ein zu errichtendes Wohngebäude erfüllt die Anforderungen gemäß § 10 Absatz 2 in Verbindung mit den §§ 15 bis 17, wenn es die Voraussetzungen nach Anlage 5 Nummer 1 erfüllt und die Ausführung den Vorgaben von Anlage 5 Nummer 2 und 3 entspricht.

(2) Bekanntmachung der Angaben

Die zuständigen Ministerien veröffentlichen im Bundesanzeiger, welche Angaben in Energiebedarfsausweisen für solche Wohngebäude ohne besondere Berechnungen zu verwenden sind.

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§ 32 Vereinfachtes Berechnungsverfahren für ein zu errichtendes Nichtwohngebäude

(1) Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren

Der Jahres-Primärenergiebedarf des zu errichtenden Nichtwohngebäudes sowie des Referenzgebäudes darf mit einem Ein-Zonen-Modell ermittelt werden, wenn:

(2) Anwendungsbereiche

Das vereinfachte Verfahren kann für Bürogebäude, Einzel- und Großhandelsgebäude bis 1.000 m², Gewerbebetriebe, Schulen, Turnhallen, Kindergärten, Beherbergungsstätten ohne Wellnessbereiche und Bibliotheken angewendet werden.

(3) Warmwasser und Nutzungswerte

Bei Anwendung des vereinfachten Verfahrens sind die Warmwasseranforderungen und Nutzungswerte gemäß Anlage 6 zu berücksichtigen. § 30 Absatz 5 gilt entsprechend.

(4) Ausnahmen bei Kühlung

Das Verfahren ist anwendbar, wenn in Bürogebäuden gekühlte Räume unter 450 m² vorhanden sind; der Energiebedarf für Datenverarbeitungskühlung bleibt unberücksichtigt.

(5) Pauschale Erhöhung für Kühlung

Bei gekühlten Räumen wird der Höchstwert des Jahres-Primärenergiebedarfs um 50 kWh/m²/Jahr pro gekühlter Nettogrundfläche erhöht und als elektrische Energie ausgewiesen.

(6) Beleuchtung

Der Energiebedarf für Beleuchtung kann für den am wenigsten tageslichtversorgten Bereich vereinfacht berechnet werden.

(7) Reduzierter Referenzwert

Der Jahres-Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes wird um 10 % reduziert, was den Höchstwert für das zu errichtende Gebäude bildet.

(8) Anwendung von § 20 Absatz 3

§ 20 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

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§ 33 Andere Berechnungsverfahren

(1) Bauliche oder anlagentechnische Komponenten ohne anerkannte Regeln

Fehlen anerkannte Regeln oder Erfahrungswerte, dürfen energetische Eigenschaften mittels dynamisch-thermischer Simulationen oder durch Annahmen ähnlicher Komponenten ermittelt werden.

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Teil 3 - Anforderungen an bestehende Gebäude


§ 46 Aufrechterhaltung der energetischen Qualität; entgegenstehende Rechtsvorschriften

(1) Verbot der Verschlechterung der energetischen Qualität

Außenbauteile eines bestehenden Gebäudes dürfen nicht so verändert werden, dass die energetische Qualität verschlechtert wird. Eine Ausnahme besteht, wenn die geänderte Fläche weniger als 10 % der Gesamtfläche der jeweiligen Bauteilgruppe beträgt.

(2) Vorrang anderer Rechtsvorschriften

Die Anforderungen gelten nicht, wenn deren Umsetzung mit anderen Vorschriften (Standsicherheit, Brandschutz, Schallschutz, Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz) kollidiert.

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§ 47 Nachrüstung eines bestehenden Gebäudes

(1) Dämmung der obersten Geschossdecken

Eigentümer von Gebäuden, die mindestens vier Monate beheizt werden, müssen dafür sorgen, dass oberste Geschossdecken, die den Mindestwärmeschutz nicht erfüllen, so gedämmt werden, dass der Wärmedurchgangskoeffizient maximal 0,24 W/(m²K) beträgt.

(2) Technische Begrenzungen bei Dämmung

Bei technischen Begrenzungen in Deckenzwischenräumen gilt die Pflicht als erfüllt, wenn die maximal mögliche Dämmschichtdicke nach anerkannten Regeln eingebaut wird (Bemessungswerte: 0,035 W/(mK) bzw. 0,045 W/(mK) für alternative Materialien).

(3) Frist bei Eigentümerwechsel

Bei Wohngebäuden mit maximal zwei Wohnungen, in denen der Eigentümer zum Stichtag selbst wohnte, gilt die Nachrüstungspflicht erst bei einem Eigentümerwechsel, mit einer Frist von zwei Jahren ab Übergang.

(4) Wirtschaftlichkeitsprüfung

Die Nachrüstungspflicht entfällt, wenn die Kosten nicht innerhalb einer angemessenen Frist durch Einsparungen kompensiert werden können.

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§ 48 Anforderungen an ein bestehendes Gebäude bei Änderung

Erneuerung und Einbau von Außenbauteilen

Werden Außenbauteile in beheizten oder gekühlten Räumen erneuert oder eingebaut, müssen diese die in Anlage 7 festgelegten maximalen Wärmedurchgangskoeffizienten einhalten – ausgenommen, wenn weniger als 10 % der Gesamtfläche betroffen sind.

Beratungspflicht bei Wohngebäuden

Eigentümer von Wohngebäuden mit bis zu zwei Wohnungen müssen vor Änderungen ein unentgeltliches Beratungsgespräch mit einer berechtigten Person führen.

Hinweispflicht für Dienstleister

Dienstleister sind verpflichtet, den Eigentümer bei Angebotsabgabe auf die Beratungspflicht hinzuweisen.

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§ 49 Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten

(1) Berechnungsmethoden

Der Wärmedurchgangskoeffizient eines Bauteils wird unter Berücksichtigung aller Schichten berechnet. Anzuwendende Normen sind:

(2) Gefälledächer

Bei Gefälledächern wird der Wärmedurchgangskoeffizient gemäß Anhang C der DIN EN ISO 6946: 2008-04 in Verbindung mit DIN 4108-4: 2017-03 ermittelt; am tiefsten Punkt muss der Mindestwärmeschutz eingehalten werden.

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§ 50 Energetische Bewertung eines bestehenden Gebäudes

(1) Erfüllung der Anforderungen

Die Anforderungen gelten, wenn das geänderte Wohngebäude bzw. Nichtwohngebäude den Referenzwert um nicht mehr als 40 % überschreitet.

(2) Höchstwerte für Transmissionswärmeverlust

Die Höchstwerte betragen:

(3) Berechnungsverfahren

Es sind die Verfahren nach § 20 oder § 21 unter Berücksichtigung weiterer Vorschriften anzuwenden.

(4) Vereinfachte Datenaufnahme

Fehlende Angaben können durch vereinfachtes Aufmaß ermittelt und fehlende Kennwerte durch Erfahrungswerte ersetzt werden.

(5) Anwendung in anderen Fällen

Absatz 4 gilt auch für Fälle des § 48 sowie des § 51.

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§ 51 Anforderungen an ein bestehendes Gebäude bei Erweiterung und Ausbau

(1) Anforderungen an die Transmissionswärmeverluste

Bei Erweiterungen müssen die neuen Außenbauteile energetischen Vorgaben entsprechen, wobei für Wohngebäude das 1,2fache und für Nichtwohngebäude das 1,25fache des Referenzwertes nicht überschritten werden darf. Überschreitet die Nutzfläche 100 % der bisherigen, sind weitere Anforderungen zu beachten.

(2) Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz

Ist die hinzukommende Nutzfläche größer als 50 m², sind die sommerlichen Wärmeschutzanforderungen nach § 14 einzuhalten.

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Teil 4 - Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung - Abschnitt 1 - Aufrechterhaltung der energetischen Qualität bestehender Anlagen


Veränderungsverbot


§ 57 Verbot von Veränderungen; entgegenstehende Rechtsvorschriften

(1) Verbot von Veränderungen

Anlagen und Einrichtungen der Heizungs-, Kühl- oder Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung dürfen nicht so verändert werden, dass die energetische Qualität des Gebäudes verschlechtert wird, sofern sie zum Nachweis energieeinsparrechtlicher Vorschriften berücksichtigt wurden.

(2) Entgegenstehende Vorschriften

Die Anforderungen gelten nicht, wenn deren Umsetzung mit anderen Vorschriften (Standsicherheit, Brandschutz, Schallschutz, Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz) kollidiert.

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Betreiberpflichten


§ 58 Betriebsbereitschaft

(1) Betriebsbereitschaft und Nutzung

Energiebedarfssenkende Anlagen in Heizungs-, Kühl-, Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung müssen betriebsbereit und bestimmungsgemäß genutzt werden.

(2) Ausgleich durch andere Maßnahmen

Der Betreiber kann die Pflicht auch durch alternative anlagentechnische oder bauliche Maßnahmen erfüllen, sofern der Einfluss auf den Jahres-Primärenergiebedarf ausgeglichen wird.

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§ 59 Sachgerechte Bedienung

Anlagen der Heizungs-, Kühl- oder Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung sind sachgerecht zu bedienen.

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§ 60 Wartung und Instandhaltung

  1. Wesentliche Komponenten, die den Wirkungsgrad beeinflussen, müssen regelmäßig gewartet und instand gehalten werden.
  2. Wartung und Instandhaltung erfordern Fachkunde.

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§ 60a Prüfung und Optimierung von Wärmepumpen

  1. Wärmepumpen in größeren Gebäuden müssen nach der ersten Heizperiode, spätestens jedoch nach zwei Jahren, einer Betriebsprüfung unterzogen werden.
  2. Prüfungen umfassen u. a. hydraulischen Abgleich, Einstellungen der Regelparameter, Füllstand des Kältemittels und Funktion der Komponenten.
  3. Die Prüfungen sind von fachkundigen Personen durchzuführen.
  4. Ergebnisse sind schriftlich festzuhalten, Optimierungen innerhalb eines Jahres umzusetzen und Nachweise vorzulegen.

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§ 60b Prüfung und Optimierung älterer Heizungsanlagen

  1. Heizungsanlagen müssen innerhalb von 15 Jahren nach Einbau oder spätestens bis 2027 optimiert werden.
  2. Optimierungen umfassen u. a. Anpassung der Heizkurve, Absenkung der Vorlauftemperatur und Dämmung von Rohrleitungen.

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§ 60c Hydraulischer Abgleich und weitere Maßnahmen zur Heizungsoptimierung

  1. Ein hydraulischer Abgleich ist bei Heizungsanlagen in größeren Gebäuden verpflichtend.
  2. Die Maßnahmen umfassen raumweise Heizlastberechnungen und Anpassungen der Vorlauftemperaturregelung.

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Abschnitt 2: Einbau und Ersatz

Unterabschnitt 1: Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen


§ 61 Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr

  1. Zentralheizungen müssen mit Einrichtungen zur Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr ausgestattet sein.
  2. Nachrüstung ist für bestehende Zentralheizungen bis 2021 erforderlich.

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§ 62 Wasserheizung ohne Wärmeübertrager

Pflichten können auch über zentrale Einrichtungen des Nah- oder Fernwärmenetzes erfüllt werden.

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§ 63 Raumweise Regelung der Raumtemperatur

  1. Heizungsanlagen müssen eine Einrichtung zur raumweisen Temperaturregelung haben.
  2. Ausnahmen gelten für kleine Fußbodenheizungen und Einzelheizgeräte.

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Unterabschnitt 2: Klimaanlagen und Raumlufttechnik


§ 65 Begrenzung der elektrischen Leistung

  1. Klimaanlagen und raumlufttechnische Anlagen müssen Grenzwerte für die Ventilatorleistung einhalten.
  2. Zuschläge für spezielle Filter- und Wärmerückführsysteme sind möglich.

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§ 66 Regelung der Be- und Entfeuchtung

  1. Anlagen müssen mit selbsttätigen Regelungen für Feuchteeinstellungen ausgestattet sein.
  2. Fehlende Einrichtungen sind nachzurüsten.

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§ 68 Wärmerückgewinnung

  1. Neue Anlagen müssen mit Einrichtungen zur Wärmerückgewinnung ausgestattet sein.
  2. Anforderungen an die Rückgewinnung basieren auf DIN-Normen.

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Unterabschnitt 3: Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen


§ 69 Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen

  1. Neu installierte oder ersetzte Leitungen und Armaturen müssen gedämmt sein.
  2. Eigentümer sind verpflichtet, ungedämmte, zugängliche Leitungen nachträglich zu dämmen.

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§ 70 Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen

  1. Leitungen und Armaturen von Klimaanlagen müssen Wärmeaufnahme verhindern.

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Unterabschnitt 4: Anforderungen an Heizungsanlagen


§ 71 Anforderungen an eine Heizungsanlage

  1. Heizungsanlagen müssen mindestens 65 % der Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme erzeugen.
  2. Ausnahmen gelten für spezielle Gebäudearten und Übergangsfristen.

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§ 72 Betriebsverbot für Heizkessel, Ölheizungen

  1. Heizkessel vor 1991 dürfen nicht mehr betrieben werden.
  2. Heizkessel ab 1991 dürfen maximal 30 Jahre betrieben werden.
  3. Ausnahme: Brennwert- und Niedertemperaturkessel.
  4. Betrieb fossiler Heizkessel ist ab 2044 verboten.

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§ 73 Ausnahme

  1. Verpflichtungen gelten für kleine Wohngebäude erst nach einem Eigentümerwechsel.
  2. Nach dem Eigentumsübergang beträgt die Umsetzungsfrist zwei Jahre.

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Abschnitt 3: Energetische Inspektion von Klimaanlagen


§ 74 Betreiberpflicht

  1. Betreiber von Klimaanlagen oder kombinierten Klima- und Lüftungsanlagen mit einer Nennleistung über 12 kW müssen energetische Inspektionen durchführen lassen.
  2. Betreiber von mehr als zehn gleichartigen Anlagen zwischen 12 kW und 70 kW in vergleichbaren Nichtwohngebäuden können stichprobenweise Inspektionen durchführen lassen.
  3. Keine Inspektionspflicht besteht:
    • bei Nichtwohngebäuden mit Gebäudeautomationssystemen (§ 71a Absatz 5),
    • bei Anlagen unter vertraglicher Energieeffizienzüberwachung.
  4. Wohngebäude sind von der Inspektionspflicht ausgenommen, wenn sie mit kontinuierlicher elektronischer Überwachung und effektiven Regelungsfunktionen ausgestattet sind.

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§ 75 Durchführung und Umfang der Inspektion

  1. Die Inspektion umfasst die Prüfung aller Komponenten, die den Wirkungsgrad beeinflussen, sowie die Dimensionierung im Verhältnis zum Kühlbedarf.
  2. Schwerpunkte sind:
    • Änderungen der Nutzung und bauphysikalischen Eigenschaften,
    • Effizienz der wesentlichen Komponenten.
  3. Für Anlagen über 70 kW gilt die DIN SPEC 15240: 2019-03.
  4. Bei stichprobenweisen Inspektionen sind bis zu 200 Anlagen – jede zehnte, darüber jede 20. Anlage – zu prüfen.

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§ 76 Zeitpunkt der Inspektion

  1. Erstmals ist die Inspektion zehn Jahre nach Inbetriebnahme oder Erneuerung durchzuführen. Für ältere Anlagen (vor 2018) war die Frist der 31. Dezember 2022.
  2. Wiederkehrende Inspektionen sind alle zehn Jahre erforderlich, es sei denn, es wurden keine Änderungen vorgenommen.

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§ 77 Fachkunde des Inspektionspersonals

  1. Inspektionen dürfen nur durch fachkundige Personen erfolgen.
  2. Fachkundig sind Personen mit:
    • einschlägigen Hochschulabschlüssen und Berufserfahrung,
    • Meister- oder Technikerausbildungen im Bereich Gebäudetechnik,
    • oder gleichwertigen europäischen Qualifikationen.
  3. Gleichwertige Qualifikationen aus der EU, dem EWR oder der Schweiz werden anerkannt.

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§ 78 Inspektionsbericht und Registriernummern

  1. Der Bericht muss:
    • Ergebnisse der Inspektion,
    • Ratschläge zur energetischen Verbesserung,
    • und ggf. Alternativen enthalten.
  2. Der Bericht ist eigenhändig zu unterzeichnen und an den Betreiber zu übergeben.
  3. Die Registriernummer ist vor Übergabe einzutragen.
  4. Betreiber müssen den Bericht auf Verlangen der zuständigen Behörde vorlegen.

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Teil 5 - Energieausweis


§ 79 Grundsätze des Energieausweises

(1) Energieausweise dienen ausschließlich der Information über die energetischen Eigenschaften eines Gebäudes und sollen einen überschlägigen Vergleich von Gebäuden ermöglichen. Ein Energieausweis ist als Energiebedarfsausweis oder als Energieverbrauchsausweis nach Maßgabe der §§ 80 bis 86 auszustellen. Es ist zulässig, sowohl den Energiebedarf als auch den Energieverbrauch anzugeben.

(2) Ein Energieausweis wird für ein Gebäude ausgestellt. Er ist für Teile von einem Gebäude auszustellen, wenn die Gebäudeteile nach § 106 getrennt zu behandeln sind.

(3) Ein Energieausweis ist für eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren auszustellen. Unabhängig davon verliert er seine Gültigkeit, wenn nach § 80 Absatz 2 ein neuer Energieausweis erforderlich wird.

(4) Auf ein kleines Gebäude sind die Vorschriften dieses Abschnitts nicht anzuwenden. Auf ein Baudenkmal ist § 80 Absatz 3 bis 7 nicht anzuwenden.

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§ 80 Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen

(1) Wird ein Gebäude errichtet, ist ein Energiebedarfsausweis unter Zugrundelegung der energetischen Eigenschaften des fertiggestellten Gebäudes auszustellen. Der Eigentümer hat sicherzustellen, dass der Energieausweis unverzüglich nach Fertigstellung des Gebäudes ausgestellt und ihm der Energieausweis oder eine Kopie hiervon übergeben wird. Die Sätze 1 und 2 sind für den Bauherren entsprechend anzuwenden, wenn der Eigentümer nicht zugleich Bauherr des Gebäudes ist. Der Eigentümer hat den Energieausweis der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(2) Werden bei einem bestehenden Gebäude Änderungen im Sinne des § 48 ausgeführt, ist ein Energiebedarfsausweis unter Zugrundelegung der energetischen Eigenschaften des geänderten Gebäudes auszustellen, wenn unter Anwendung des § 50 Absatz 1 und 2 für das gesamte Gebäude Berechnungen nach § 50 Absatz 3 durchgeführt werden. Absatz 1 Satz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Soll ein mit einem Gebäude bebautes Grundstück oder Wohnungs- oder Teileigentum verkauft, ein Erbbaurecht an einem bebauten Grundstück begründet oder übertragen oder ein Gebäude, eine Wohnung oder eine sonstige selbständige Nutzungseinheit vermietet, verpachtet oder verleast werden, ist ein Energieausweis auszustellen, wenn nicht bereits ein gültiger Energieausweis für das Gebäude vorliegt. In den Fällen des Satzes 1 ist für Wohngebäude, die weniger als fünf Wohnungen haben und für die der Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt worden ist, ein Energiebedarfsausweis auszustellen. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn das Wohngebäude

  1. schon bei der Baufertigstellung das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung vom 11. August 1977 (BGBl. I S. 1554) erfüllt hat oder
  2. durch spätere Änderungen mindestens auf das in Nummer 1 bezeichnete Anforderungsniveau gebracht worden ist.

Bei der Ermittlung der energetischen Eigenschaften des Wohngebäudes nach Satz 3 können die Bestimmungen über die vereinfachte Datenerhebung nach § 50 Absatz 4 angewendet werden.

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§ 81 Energiebedarfsausweis

(1) Wird ein Energieausweis für ein zu errichtendes Gebäude auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs ausgestellt, sind die Ergebnisse der nach den §§ 15 und 16 oder nach den §§ 18 und 19 erforderlichen Berechnungen zugrunde zu legen. In den Fällen des § 31 Absatz 1 sind die Kennwerte zu verwenden, die in den Bekanntmachungen nach § 31 Absatz 2 der jeweils zutreffenden Ausstattungsvariante zugewiesen sind.

(2) Wird ein Energieausweis für ein bestehendes Gebäude auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs ausgestellt, ist auf die erforderlichen Berechnungen § 50 Absatz 3 und 4 entsprechend anzuwenden.

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§ 82 Energieverbrauchsausweis

(1) Wird ein Energieausweis auf der Grundlage des erfassten Endenergieverbrauchs ausgestellt, sind der witterungsbereinigte Endenergie- und Primärenergieverbrauch nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zu berechnen. Die Bestimmungen des § 50 Absatz 4 über die vereinfachte Datenerhebung sind entsprechend anzuwenden.

(2) Bei einem Wohngebäude ist der Endenergieverbrauch für Heizung und Warmwasserbereitung zu ermitteln und in Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Gebäudenutzfläche anzugeben. Ist im Fall dezentraler Warmwasserbereitung in einem Wohngebäude der hierauf entfallende Verbrauch nicht bekannt, ist der Endenergieverbrauch um eine Pauschale von 20 Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Gebäudenutzfläche zu erhöhen. Im Fall der Kühlung von Raumluft in einem Wohngebäude ist der für Heizung und Warmwasser ermittelte Endenergieverbrauch um eine Pauschale von 6 Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter gekühlter Gebäudenutzfläche zu erhöhen. Ist die Gebäudenutzfläche nicht bekannt, kann sie bei Wohngebäuden mit bis zu zwei Wohneinheiten mit beheiztem Keller pauschal mit dem 1,35fachen Wert der Wohnfläche, bei sonstigen Wohngebäuden mit dem 1,2fachen Wert der Wohnfläche angesetzt werden. Bei Nichtwohngebäuden ist der Endenergieverbrauch für Heizung, Warmwasserbereitung, Kühlung, Lüftung und eingebaute Beleuchtung zu ermitteln und in Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Nettogrundfläche anzugeben.

(3) Der Endenergieverbrauch für die Heizung ist einer Witterungsbereinigung zu unterziehen. Der Primärenergieverbrauch wird auf der Grundlage des Endenergieverbrauchs und der Primärenergiefaktoren nach § 22 errechnet.

(4) Zur Ermittlung des Energieverbrauchs sind die folgenden Verbrauchsdaten zu verwenden:

  1. Verbrauchsdaten aus Abrechnungen von Heizkosten nach der Verordnung über Heizkostenabrechnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3250) für das gesamte Gebäude,
  2. andere geeignete Verbrauchsdaten, insbesondere Abrechnungen von Energielieferanten oder sachgerecht durchgeführte Verbrauchsmessungen, oder
  3. eine Kombination von Verbrauchsdaten nach den Nummern 1 und 2.

Den zu verwendenden Verbrauchsdaten sind mindestens die Abrechnungen aus einem zusammenhängenden Zeitraum von 36 Monaten zugrunde zu legen, der die jüngste Abrechnungsperiode einschließt, deren Ende nicht mehr als 18 Monate zurückliegen darf. Bei der Ermittlung nach Satz 2 sind längere Leerstände rechnerisch angemessen zu berücksichtigen. Der maßgebliche Energieverbrauch ist der durchschnittliche Verbrauch in dem zugrunde gelegten Zeitraum.

(5) Für die Witterungsbereinigung des Endenergieverbrauchs und die angemessene rechnerische Berücksichtigung längerer Leerstände sowie die Berechnung des Primärenergieverbrauchs auf der Grundlage des ermittelten Endenergieverbrauchs ist ein den anerkannten Regeln der Technik entsprechendes Verfahren anzuwenden. Die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, soweit bei der Ermittlung des Energieverbrauchs Vereinfachungen verwendet werden, die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Bundesanzeiger gemeinsam bekannt gemacht worden sind.

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§ 83 Ermittlung und Bereitstellung von Daten

(1) Der Aussteller ermittelt die Daten, die in den Fällen des § 80 Absatz 3 Satz 3 benötigt werden, sowie die Daten, die nach § 81 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit den §§ 20 bis 33 und § 50 oder nach § 82 Absatz 1, 2 Satz 1 oder Satz 5 und Absatz 4 Grundlage für die Ausstellung des Energieausweises sind, selbst oder verwendet die entsprechenden vom Eigentümer des Gebäudes bereitgestellten Daten. Der Aussteller hat dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm ermittelten Daten richtig sind.

(2) Wird ein Energiebedarfsausweis ausgestellt und stellt der Aussteller keine eigenen Berechnungen, die nach den §§ 15 und 16, nach den §§ 18 und 19 oder nach § 50 Absatz 3 erforderlich sind, an, hat er die Berechnungen einzusehen oder sich vom Eigentümer zur Verfügung stellen zu lassen. Wird ein Energieverbrauchsausweis ausgestellt und stellt der Aussteller keine eigenen Berechnungen nach § 82 Absatz 1 an, hat er die Berechnungen einzusehen oder sich vom Eigentümer zur Verfügung stellen zu lassen.

(3) Stellt der Eigentümer des Gebäudes die Daten bereit, hat er dafür Sorge zu tragen, dass die Daten richtig sind. Der Aussteller muss die vom Eigentümer bereitgestellten Daten sorgfältig prüfen und darf die Daten seinen Berechnungen nicht zugrunde legen, wenn Zweifel an deren Richtigkeit bestehen.

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§ 84 Empfehlungen für die Verbesserung der Energieeffizienz

(1) Der Aussteller hat ein bestehendes Gebäude, für das er einen Energieausweis erstellt, vor Ort zu begehen oder sich für eine Beurteilung der energetischen Eigenschaften geeignete Bildaufnahmen des Gebäudes zur Verfügung stellen zu lassen und im Energieausweis Empfehlungen für Maßnahmen zur kosteneffizienten Verbesserung der energetischen Eigenschaften des Gebäudes (Energieeffizienz) in Form von kurz gefassten fachlichen Hinweisen zu geben (Modernisierungsempfehlungen), es sei denn, die fachliche Beurteilung hat ergeben, dass solche Maßnahmen nicht möglich sind. Die Modernisierungsempfehlungen beziehen sich auf Maßnahmen am gesamten Gebäude, an einzelnen Außenbauteilen sowie an Anlagen und Einrichtungen im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Die Bestimmungen des § 50 Absatz 4 über die vereinfachte Datenerhebung sind entsprechend anzuwenden. Sind Modernisierungsempfehlungen nicht möglich, hat der Aussteller dies im Energieausweis zu vermerken.

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§ 85 Angaben im Energieausweis

(1) Ein Energieausweis muss mindestens folgende Angaben zur Ausweisart und zum Gebäude enthalten:

  1. Fassung dieses Gesetzes, auf deren Grundlage der Energieausweis erstellt wird,
  2. Energiebedarfsausweis im Sinne des § 81 oder Energieverbrauchsausweis im Sinne des § 82 mit Hinweisen zu den Aussagen der jeweiligen Ausweisart über die energetische Qualität des Gebäudes,
  3. Ablaufdatum des Energieausweises,
  4. Registriernummer,
  5. Anschrift des Gebäudes,
  6. Art des Gebäudes: Wohngebäude oder Nichtwohngebäude,
  7. bei einem Wohngebäude: Gebäudetyp,
  8. bei einem Nichtwohngebäude: Hauptnutzung oder Gebäudekategorie,
  9. im Falle des § 79 Absatz 2 Satz 2: Gebäudeteil,
  10. Baujahr des Gebäudes,
  11. Baujahr des Wärmeerzeugers; bei einer Fern- oder Nahwärmeversorgung: Baujahr der Übergabestation,
  12. bei einem Wohngebäude: Anzahl der Wohnungen und Gebäudenutzfläche; bei Ermittlung der Gebäudenutzfläche aus der Wohnfläche gemäß § 82 Absatz 2 Satz 4 ist darauf hinzuweisen,
  13. bei einem Nichtwohngebäude: Nettogrundfläche,
  14. wesentliche Energieträger für Heizung und Warmwasser,
  15. Art der genutzten erneuerbaren Energien zur Erfüllung der Anforderungen nach § 71 Absatz 1,
  16. Art der Lüftung und, falls vorhanden, Art der Kühlung,
  17. inspektionspflichtige Klimaanlagen oder kombinierte Lüftungs- und Klimaanlage im Sinne des § 74 und Fälligkeitsdatum der nächsten Inspektion,
  18. der Anlass der Ausstellung des Energieausweises,
  19. Durchführung der Datenerhebung durch Eigentümer oder Aussteller,
  20. Name, Anschrift und Berufsbezeichnung des Ausstellers, Ausstellungsdatum und Unterschrift des Ausstellers.

(2) Ein Energiebedarfsausweis im Sinne des § 81 muss zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. bei Neubau eines Wohn- oder Nichtwohngebäudes: Ergebnisse der nach § 81 Absatz 1 Satz 1 erforderlichen Berechnungen, einschließlich der Anforderungswerte, oder im Fall des § 81 Absatz 1 Satz 2 die in der Bekanntmachung nach § 31 Absatz 2 genannten Kennwerte und nach Maßgabe von Absatz 6 die sich aus dem Jahres-Primärenergiebedarf ergebenden Treibhausgasemissionen, ausgewiesen als äquivalente Kohlendioxidemissionen, in Kilogramm pro Jahr und Quadratmeter der Gebäudenutzfläche bei Wohngebäuden oder der Nettogrundfläche bei Nichtwohngebäuden,
  2. in den Fällen des § 80 Absatz 2 bei bestehenden Wohn- oder Nichtwohngebäuden: Ergebnisse der nach § 81 Absatz 2 erforderlichen Berechnungen, einschließlich der Anforderungswerte, und nach Maßgabe von Absatz 6 die sich aus dem Jahres-Primärenergiebedarf ergebenden Treibhausgasemissionen, ausgewiesen als äquivalente Kohlendioxidemissionen, in Kilogramm pro Jahr und Quadratmeter der Gebäudenutzfläche bei Wohngebäuden oder der Nettogrundfläche bei Nichtwohngebäuden,
  3. bei Neubau eines Wohn- oder Nichtwohngebäudes: Einhaltung des sommerlichen Wärmeschutzes,
  4. das für die Energiebedarfsrechnung verwendete Verfahren:
    1. Verfahren nach den §§ 20, 21,
    2. Modellgebäudeverfahren nach § 31,
    3. Verfahren nach § 32 oder
    4. Vereinfachungen nach § 50 Absatz 4,
  5. bei einem Wohngebäude: der Endenergiebedarf für Wärme,
  6. bei einem Wohngebäude: Vergleichswerte für Endenergie,
  7. bei einem Nichtwohngebäude: der Endenergiebedarf für Wärme und der Endenergiebedarf für Strom,
  8. bei einem Nichtwohngebäude: Gebäudezonen mit jeweiliger Nettogrundfläche und deren Anteil an der gesamten Nettogrundfläche,
  9. bei einem Nichtwohngebäude: Aufteilung des jährlichen Endenergiebedarfs auf Heizung, Warmwasser, eingebaute Beleuchtung, Lüftung, Kühlung einschließlich Befeuchtung.

(3) Ein Energieverbrauchsausweis im Sinne des § 82 muss zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. bei einem Wohngebäude: Endenergie- und Primärenergieverbrauch des Gebäudes für Heizung und Warmwasser entsprechend den Berechnungen nach § 82 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3 in Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Gebäudenutzfläche und nach Maßgabe von Absatz 6 die sich aus dem Primärenergieverbrauch ergebenden Treibhausgasemissionen, ausgewiesen als äquivalente Kohlendioxidemissionen, in Kilogramm pro Jahr und Quadratmeter Gebäudenutzfläche,
  2. bei einem Nichtwohngebäude: Endenergieverbrauch des Gebäudes für Wärme und Endenergieverbrauch für den zur Heizung, Warmwasserbereitung, Kühlung und zur Lüftung und für die eingebaute Beleuchtung eingesetzten Strom sowie Primärenergieverbrauch entsprechend den Berechnungen nach § 82 Absatz 1, 2 Satz 5 und Absatz 3 in Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Nettogrundfläche und nach Maßgabe von Absatz 6 die sich aus dem Primärenergieverbrauch ergebenden Treibhausgasemissionen, ausgewiesen als äquivalente Kohlendioxidemissionen, in Kilogramm pro Jahr und Quadratmeter Nettogrundfläche des Gebäudes,
  3. Daten zur Verbrauchserfassung, einschließlich Angaben zu Leerständen,
  4. bei einem Nichtwohngebäude: Gebäudenutzung,
  5. bei einem Wohngebäude: Vergleichswerte für Endenergie,
  6. bei einem Nichtwohngebäude: Vergleichswerte für den Energieverbrauch, die jeweils vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz gemeinsam mit dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden sind.

(4) Ein Energieausweis ist vom Aussteller unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und Berufsbezeichnung sowie des Ausstellungsdatums eigenhändig oder durch Nachbildung der Unterschrift zu unterschreiben.

(5) Zur Ermittlung der Treibhausgasemissionen für die nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 sowie nach Absatz 3 Nummer 1 und 2 zu machenden Angaben sind die Berechnungsregelungen und Emissionsfaktoren der Anlage 9 anzuwenden.

(6) Vor Übergabe des neu ausgestellten Energieausweises an den Eigentümer hat der Aussteller die nach § 98 Absatz 2 zugeteilte Registriernummer einzutragen.

(7) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz erstellt gemeinsam mit dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen Muster zu den Energiebedarfs- und den Energieverbrauchsausweisen, nach denen Energieausweise auszustellen sind, sowie Muster für den Aushang von Energieausweisen nach § 80 Absatz 6 und 7 und macht diese im Bundesanzeiger bekannt.

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§ 86 Energieeffizienzklasse eines Wohngebäudes

(1) Im Energieausweis ist die Energieeffizienzklasse des Wohngebäudes entsprechend der Einteilung nach Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 10 anzugeben.

(2) Die Energieeffizienzklassen gemäß Anlage 10 ergeben sich unmittelbar aus dem Endenergieverbrauch oder Endenergiebedarf.

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§ 87 Pflichtangaben in einer Immobilienanzeige

(1) Wird vor dem Verkauf, der Vermietung, der Verpachtung oder dem Leasing eines Gebäudes, einer Wohnung oder einer sonstigen selbständigen Nutzungseinheit eine Immobilienanzeige in kommerziellen Medien aufgegeben und liegt zu diesem Zeitpunkt ein Energieausweis vor, so hat der Verkäufer, der Vermieter, der Verpächter, der Leasinggeber oder der Immobilienmakler, wenn eine dieser Personen die Veröffentlichung der Immobilienanzeige verantwortet, sicherzustellen, dass die Immobilienanzeige folgende Pflichtangaben enthält:

  1. die Art des Energieausweises: Energiebedarfsausweis im Sinne von § 81 oder Energieverbrauchsausweis im Sinne von § 82,
  2. den im Energieausweis genannten Wert des Endenergiebedarfs oder des Endenergieverbrauchs für das Gebäude,
  3. die im Energieausweis genannten wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes,
  4. bei einem Wohngebäude das im Energieausweis genannte Baujahr, und
  5. bei einem Wohngebäude die im Energieausweis genannte Energieeffizienzklasse.

(2) Bei einem Nichtwohngebäude ist bei einem Energiebedarfsausweis und bei einem Energieverbrauchsausweis als Pflichtangabe nach Absatz 1 Nummer 2 der Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch sowohl für Wärme als auch für Strom jeweils getrennt aufzuführen.

(3) Bei Energieausweisen, die nach dem 30. September 2007 und vor dem 1. Mai 2014 ausgestellt worden sind, und bei Energieausweisen nach § 112 Absatz 2 sind die Pflichten der Absätze 1 und 2 nach Maßgabe des § 112 Absatz 3 und 4 zu erfüllen.

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§ 88 Ausstellungsberechtigung für Energieausweise

(1) Zur Ausstellung eines Energieausweises ist nur eine Person berechtigt,

  1. die nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften der Länder zur Unterzeichnung von bautechnischen Nachweisen des Wärmeschutzes oder der Energieeinsparung bei der Errichtung von Gebäuden berechtigt ist, im Rahmen der jeweiligen Nachweisberechtigung,
  2. die eine der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt und einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss erworben hat
    1. in einer der Fachrichtungen Architektur, Innenarchitektur, Hochbau, Bauingenieurwesen, Technische Gebäudeausrüstung, Physik, Bauphysik, Maschinenbau oder Elektrotechnik oder
    2. in einer anderen technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung mit einem Ausbildungsschwerpunkt auf einem unter Buchstabe a genannten Gebiet,
  3. die eine der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt und
    1. für ein zulassungspflichtiges Bau-, Ausbau- oder anlagentechnisches Gewerbe oder für das Schornsteinfegerhandwerk die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt, oder
    2. für ein zulassungsfreies Handwerk in einem der Bereiche nach Buchstabe a einen Meistertitel erworben hat oder
    3. auf Grund ihrer Ausbildung berechtigt ist, ein zulassungspflichtiges Handwerk in einem der Bereiche nach Buchstabe a ohne Meistertitel selbständig auszuüben,
  4. die eine der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt und staatlich anerkannter oder geprüfter Techniker ist, dessen Ausbildungsschwerpunkt auch die Beurteilung der Gebäudehülle, die Beurteilung von Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen oder die Beurteilung von Lüftungs- und Klimaanlagen umfasst.

(2) Voraussetzung für die Ausstellungsberechtigung nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 ist:

  1. während des Studiums ein Ausbildungsschwerpunkt im Bereich des energiesparenden Bauens oder nach einem Studium ohne einen solchen Schwerpunkt eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in wesentlichen bau- oder anlagentechnischen Tätigkeitsbereichen des Hochbaus,
  2. eine erfolgreiche Schulung im Bereich des energiesparenden Bauens, die den wesentlichen Inhalten der Anlage 11 entspricht, oder
  3. eine öffentliche Bestellung als vereidigter Sachverständiger für ein Sachgebiet im Bereich des energiesparenden Bauens oder in wesentlichen bau- oder anlagentechnischen Tätigkeitsbereichen des Hochbaus.

(3) Wurde der Inhalt der Schulung nach Absatz 2 Nummer 2 oder nach Absatz 5 auf Wohngebäude beschränkt, so ist der erfolgreiche Teilnehmer der Schulung nur berechtigt, Energieausweise für Wohngebäude auszustellen.

(4) § 77 Absatz 3 ist auf Aus- oder Fortbildungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 bis 4 entsprechend anzuwenden.

(5) Zur Ausstellung eines Energieausweises ist abweichend von Absatz 1 auch eine Person berechtigt, die eine Qualifikationsprüfung Energieberatung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erfolgreich abgeschlossen hat.

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Teil 6: Finanzielle Förderung und Vollzug


§ 89 Fördermittel

  1. Der Bund kann Fördermittel für Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien und Verbesserung der Energieeffizienz bereitstellen.
  2. Gefördert werden insbesondere:
    • Nutzung erneuerbarer Energien in bestehenden und neuen Gebäuden,
    • Errichtung energieeffizienter Gebäude, die die gesetzlichen Anforderungen übertreffen,
    • Verbesserungen der Energieeffizienz bei Sanierungen bestehender Gebäude.
  3. Details werden durch Verwaltungsvorschriften des Bundes geregelt.

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§ 90 Geförderte Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien

  1. Förderfähige Maßnahmen umfassen:
    • Solarthermische Anlagen,
    • Anlagen zur Nutzung von Biomasse,
    • Geothermie und Umweltwärme,
    • Wärmenetze, Speicher und Übergabestationen.
  2. Fördervoraussetzungen:
    • Solarthermische Anlagen müssen zertifiziert sein („Solar Keymark“),
    • Biomasseanlagen müssen Mindestwirkungsgrade erfüllen,
    • Wärmepumpen müssen EU-Vorgaben entsprechen.

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§ 91 Verhältnis zu Anforderungen an Gebäude

  1. Maßnahmen zur Erfüllung gesetzlicher Anforderungen sind grundsätzlich nicht förderfähig, es sei denn, sie übertreffen diese Vorgaben deutlich.
  2. Förderfähig sind z. B.:
    • Maßnahmen mit überdurchschnittlichen Anteilen erneuerbarer Energien,
    • Kombinationen von Effizienzsteigerung und erneuerbaren Energien.

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§ 92 Erfüllungserklärung

  1. Bauherren oder Eigentümer müssen nachweisen, dass Gebäude die gesetzlichen Anforderungen erfüllen.
  2. Bei Änderungen an bestehenden Gebäuden ist eine entsprechende Erklärung abzugeben.

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§ 93 Pflichtangaben in der Erfüllungserklärung

Die Erklärung muss alle für die Überprüfung notwendigen Angaben enthalten, einschließlich der erforderlichen Berechnungen.

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§ 96 Private Nachweise (Unternehmererklärung)

  1. Unternehmen müssen schriftlich bestätigen, dass Änderungen oder Einbauten den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.
  2. Die Nachweise sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen.

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§ 98 Registriernummern

  1. Inspektionsberichte und Energieausweise müssen mit einer Registriernummer versehen werden.
  2. Die Registriernummern sind bei einer Registrierstelle zu beantragen.

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§ 99 Stichprobenkontrollen

  1. Behörden führen stichprobenartige Kontrollen von Energieausweisen und Inspektionsberichten durch.
  2. Aussteller sind verpflichtet, Unterlagen zwei Jahre aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen.

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§ 102 Befreiungen

  1. Befreiungen von Anforderungen sind möglich, wenn:
    • Ziele des Gesetzes durch andere Maßnahmen erreicht werden,
    • die Anforderungen eine unbillige Härte darstellen.
  2. Befreiungen gelten nicht für Energieausweise.

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§ 108 Bußgeldvorschriften

  1. Verstöße gegen Vorgaben des Gesetzes können mit Geldbußen bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
  2. Beispiele für Verstöße:
    • Nichteinhaltung von Dämm- oder Inspektionspflichten,
    • Fehlende Nachweise oder Unternehmererklärungen,
    • Falsche Angaben in Energieausweisen.

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§ 109 Anschluss- und Benutzungszwang

Gemeinden können einen Anschluss- und Benutzungszwang für Fernwärme- oder Fernkälteversorgung zum Zwecke des Klima- und Ressourcenschutzes festlegen.

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Teil 9: Übergangsvorschriften


§ 110 Anforderungen an Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung und an Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien

Die technischen Anforderungen dieses Gesetzes gelten, solange keine abweichenden Vorschriften auf der Grundlage der EU-Richtlinie 2009/125/EG bestehen.

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§ 111 Allgemeine Übergangsvorschriften

  1. Dieses Gesetz gilt nicht für Vorhaben, die vor seinem Inkrafttreten beantragt, angezeigt oder begonnen wurden. In diesen Fällen gelten die bisherigen Vorschriften weiter.
  2. Für Vorhaben, die nach Inkrafttreten des Gesetzes beantragt werden, ist die jeweils aktuelle Gesetzeslage maßgebend.
  3. Auf Wunsch des Bauherren kann neues Recht angewandt werden, wenn über den Bauantrag noch nicht endgültig entschieden wurde.

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§ 112 Übergangsvorschriften für Energieausweise

  1. Energieausweise für Gebäude, die vor Inkrafttreten des Gesetzes errichtet wurden, müssen die angewandte Rechtslage angeben.
  2. Für Energieausweise, die zwischen dem 1. November 2020 und dem 1. Mai 2021 ausgestellt werden, gelten die bisherigen Vorschriften weiter.
  3. Für ältere Energieausweise (2007–2014) gelten besondere Regelungen zur Angabe von Energiekennwerten in Immobilienanzeigen.
  4. Modernisierungsempfehlungen zu bestehenden Energieausweisen müssen potenziellen Käufern oder Mietern zusammen mit dem Ausweis vorgelegt werden.

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§ 113 Übergangsvorschriften für Aussteller von Energieausweisen

Zusätzlich zu den regulären Voraussetzungen nach § 88 sind auch folgende Personen berechtigt, Energieausweise auszustellen:

  1. Personen, die vor dem 25. April 2007 als Antragsberechtigte für Energieberatung beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle registriert waren.
  2. Personen mit abgeschlossener Berufsausbildung im Baustoff-Fachhandel oder in der Baustoffindustrie, die vor dem 25. April 2007 eine Weiterbildung zum Energiefachberater absolviert haben.
  3. Handwerker mit abgeschlossener Fortbildung zur Energieberatung im Handwerk, wenn diese vor dem 25. April 2007 begonnen wurde.

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§ 114 Übergangsvorschrift über die vorläufige Wahrnehmung von Vollzugsaufgaben

  1. Bis zur Einführung landesrechtlicher Regelungen übernimmt das Deutsche Institut für Bautechnik folgende Aufgaben:
    • Registrierung von Energieausweisen und Inspektionsberichten,
    • Durchführung von Stichprobenkontrollen nach § 99.
  2. Diese Regelung gilt maximal fünf Jahre nach Inkrafttreten.

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§ 115 Übergangsvorschrift für Geldbußen

  1. Die Bußgeldregelungen nach § 108 Absatz 1 Nummer 12, 16 bis 19 sowie Absatz 2 gelten nicht bis zum Ablauf der Fristen nach § 71 Absatz 8, wenn der Eigentümer eines Wohngebäudes mit bis zu sechs Wohnungen dieses selbst bewohnt.

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Weiterführende Informationen:
GEG 2024 Volltext