EnEV Zusammenfassung (Archiv - Seit 1. Mai 2021 abgelöst durch GEG)


EnEV - Alle Paragraphen zusammengefasst

Stand: aktuelle EnEV gemäß der am 21. Nov. 2013 verkündeten Änderungs-Verordnung. Hamburg, den 01.09.2018


EnEV - Allgemein

EnEV - Neubau

EnEV - Bestandsgebäude

EnEV - Anlagentechnik

EnEV - Energieausweis

EnEV - Gemeinsames

EnEV - Übergang, Inkrafttreten


EnEV - Allgemein

§ 1 EnEV - Absicht, welche Häuser und Bauten

Im § 1 der EnEV wird beschrieben, zu welchem Zweck das Gesetz verabschiedet wurde. Sie leitet sich von der EG-Richtlinie 2002/91/EG (EPBD Energy Performance of Buildings Directive) ab, um die europäischen Vorgaben zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden umzusetzen. Ziel der Bundesregierung ist es, bis zum Jahr 2050 einen weitestgehend klimaneutralen Gebäudebestand zu erreichen.

Die Verordnung gilt für Gebäude, die zum Aufenthalt von Personen errichtet wurden bzw. in denen sich Personen dauerhaft aufhalten. Voraussetzung ist, dass der Einsatz von Energie zur Beheizung oder Kühlung notwendig ist. Provisorische Bauten mit einer Nutzungsdauer < 2 Jahren, Zelte und Gebäude mit einer jährlichen Nutzungsdauer < 4 Monate sind nicht Bestandteil der Verordnung. Weitere Ausnahmen sind im Volltext des § 1 Zweck und Anwendungsbereich formuliert.

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§ 2 EnEV - Definition verwendeter Begriffe und technischer Ausdrücke

Im § 2 sind folgende im Gesetzestext verwendete Begriffe bzw. Ausdrücke definiert:

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EnEV - Neubau

§ 3 EnEV - Wohngebäude Anforderungen

Im § 3 der EnEV sind die Anforderungen an den Jahres-Primärenergiebedarf von Wohngebäuden formuliert. Dabei wird der Jahres-Primärenergiebedarf eines Referenzgebäudes mit klar definierter technischer Referenzausführung als Vergleichswert herangezogen. Das Referenzgebäude gleicht dem untersuchten Gebäude in Geometrie und Ausrichtung. Der berechnete Primärenergiebedarf darf den Wert des Referenzgebäudes nicht überschreiten.

Des Weiteren sind maximal zulässige Transmissionswärmeverluste (Ht-Werte in W/m²K) der wärmeübertragenden Umfassungsfläche wie Außenwand, Dach, Fenster und Boden vorgegeben. Außerdem wird das zu verwendende Rechenverfahren angegeben und die Anforderungen sowie die Berücksichtigung des sommerlichen Wärmeschutzes definiert.

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§ 4 EnEV - Nichtwohngebäude (Gewerbegebäude) - Anforderungen

Im § 4 sind die Anforderungen an den Jahres-Primärenergiebedarf von Nichtwohngebäuden bzw. Gewerbegebäuden formuliert. Diese entsprechen dem gleichen Verfahren wie bei Wohngebäuden. Zusätzlich wird die eingebaute Beleuchtung berücksichtigt. Der ausführliche Gesetzestext ist im Volltext des § 4 Anforderungen an Nichtwohngebäude formuliert.

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§ 5 EnEV - PV Strom darf vom Endenergiebedarf abgezogen werden

Im § 5 der EnEV ist geregelt, wie am Gebäude produzierter Photovoltaikstrom in die EnEV-Berechnung einfließt. Dabei darf der produzierte Strom vom Endenergiebedarf abgezogen werden – allerdings nur bis zu einer Höhe, die dem Strombedarf der jeweiligen Gebäudenutzung entspricht.

Strombedarf und Ertrag sind nach vorgegebenen Verfahren für Wohn- und Nichtwohngebäude zu bestimmen. Weitere Einzelheiten sind im Volltext des § 5 Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien formuliert.

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§ 6 EnEV - Mindestluftwechsel und Blower Door Test

Im § 6 der EnEV sind Anforderungen an die Luftdichtheit der Gebäudehülle formuliert. Die Gebäudehülle soll einschließlich Fugen dauerhaft luftundurchlässig sein. Außerdem muss ein Mindestluftwechsel gewährleistet sein.

Wenn die Luftdichtheit mittels Blower Door Test überprüft wird, kann in der EnEV-Berechnung mit einer geringeren Luftwechselrate gerechnet werden, was zu besseren Werten führt. Hier geht es zum Volltext des § 6 Dichtheit, Mindestluftwechsel.

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§ 7 EnEV - Gleichwertigkeitsnachweis und Mindestwärmeschutz

Im § 7 ist der Mindestwärmeschutz bei neu zu errichtenden Gebäuden geregelt. Die Gebäudehülle, die an Außenluft, Erdreich oder Bereiche niedriger Innentemperatur angrenzt, muss den Mindestwärmeschutz nach anerkannten Regeln der Technik einhalten. Notwendige konstruktive Wärmebrücken sollen so gering wie möglich ausfallen.

Bei der EnEV-Berechnung kann ein Zuschlag von 0,05 W/m²K zum Ht-Wert berücksichtigt werden, wenn ein Gleichwertigkeitsnachweis erbracht wird. Alternativ kann jede Wärmebrücke separat berechnet werden, sodass ein Zuschlag entfällt. Weitere Informationen finden Sie im Volltext des § 7 Mindestwärmeschutz, Wärmebrücken.

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§ 8 EnEV - Gebäude < 50m², nur Anforderung an Gebäudehülle

Im § 8 sind Ausnahmen für kleinere Gebäude geregelt. Es müssen lediglich die Anforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten der Außenbauteile eingehalten werden. Hier geht es zum Volltext des § 8 Anforderungen an kleine Gebäude und Gebäude aus Raumzellen.

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EnEV - Bestandsgebäude

§ 9 EnEV - Modernisierung und Erweiterung

Im § 9 der EnEV sind die Mindestanforderungen an Bestandsgebäude bei Änderung, Erweiterung oder Modernisierung formuliert. Wenn mehr als 10% der Außenbauteile eines Gebäudes erneuert oder ersetzt werden, müssen die festgelegten Ht-Werte für die neuen Bauteile eingehalten werden. Die Wärmedurchgangskoeffizienten können über einen Bauteilnachweis überprüft werden.

Die zuvor formulierten Anforderungen gelten auch als erfüllt, wenn der Jahres-Primärenergiebedarf und der Ht-Wert des gesamten geänderten Gebäudes den Werten des Referenzgebäudes bzw. dem ermittelten Transmissionswärmeverlust Ht um nicht mehr als 40 % überschreiten. Diese Regelung gilt für Wohn- und Nichtwohngebäude. Zur Ermittlung und Überprüfung der Werte muss ein Energieausweis erstellt werden.

Der ausführliche Gesetzestext sowie weitere Regelungen, etwa beim Einbau eines neuen Wärmeerzeugers oder bei Erweiterungen > 50 m², sind im Volltext des § 9 Änderung, Erweiterung und Ausbau von Gebäuden formuliert.

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§ 10 EnEV - Heizung Nachrüstpflicht, Dämmung Geschoßdecke

Im § 10 werden Modernisierungs- bzw. Nachrüstpflichten für Gebäudeeigentümer geregelt. Heizkessel, die nicht über Niedertemperatur- oder Brennwerttechnik verfügen und vor dem 1. Januar 1985 eingebaut wurden, dürfen nicht mehr betrieben werden. Heizkessel, die nach dem 1. Januar 1985 installiert wurden, müssen spätestens nach 30 Jahren ausgetauscht werden. Diese Regelung gilt für Heizkessel mit einer Leistung von mehr als 4 kW bzw. weniger als 400 kW.

Eigentümer müssen dafür Sorge tragen, dass Wärmeverteil- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen der Heizungsanlage entsprechend gedämmt oder nachgerüstet sind. Auch müssen oberste Geschossdecken zu kalten Dachräumen gedämmt werden, sofern diese den Mindestwärmeschutz nicht einhalten. Die Dämmung muss einen Wärmedurchgangskoeffizienten von mindestens 0,24 Watt/(m²K) erreichen.

Ausnahmen zu diesen Vorgaben bestehen bei Selbstnutzung oder wenn der finanzielle Aufwand im Vergleich zum Einsparpotenzial unverhältnismäßig ist. Den ausführlichen Text können Sie im Volltext des § 10 Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden nachlesen.

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§ 11 EnEV - Energetische Qualität bei Veränderung beibehalten

Im § 11 der EnEV wird geregelt, wie bei Veränderungen von Außenbauteilen vorzugehen ist, damit die energetische Qualität erhalten bleibt. Die Regelung greift, wenn mehr als 10 % der Fläche des jeweiligen Außenbauteils verändert werden.

Energiebedarfssenkende Anlagen oder Einrichtungen müssen betriebsbereit gehalten werden. Alternativ können andere Anlagen oder bauliche Maßnahmen, die den Primärenergiebedarf senken, als Ausgleich dienen.

Anlagen für Heizung, Kühlung und Raumlufttechnik müssen regelmäßig gewartet werden, damit der Wirkungsgrad erhalten bleibt. Den ausführlichen Text können Sie im Volltext des § 11 Aufrechterhaltung der energetischen Qualität nachlesen.

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§ 12 EnEV - Kontrolle der Effizienz von Klimaanlagen - Inspektionsbericht

§ 12 regelt die Effizienz des Betriebs von Klimaanlagen. Mit der Einführung regelmäßiger energetischer Inspektionen und der Dokumentation in einem Inspektionsbericht soll sichergestellt werden, dass der Wirkungsgrad der Anlage und notwendige Anpassungen an geänderte Raumnutzungen gewährleistet sind. Veränderungen von Wärmequellen und bauphysikalischen Eigenschaften sollen dokumentiert und in der Anlagenkonfiguration berücksichtigt werden.

Nach der Erstinspektion soll mindestens alle 10 Jahre eine erneute Untersuchung erfolgen. Die Durchführung obliegt fachkundigem Personal, und der Bericht wird beim DiBt mit einer Registriernummer versehen. Auf Verlangen muss der Inspektionsbericht der zuständigen Landesbehörde vorgelegt werden. Weitere Details finden Sie im Volltext des § 12 Energetische Inspektion von Klimaanlagen.

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EnEV - Anlagentechnik

§ 13 EnEV - Installation bzw. Inbetriebnahme von Wärmeerzeugern

Im § 13 ist festgelegt, dass Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Energieträgern betrieben werden und deren Leistung > 4 kW bzw. < 400 kW beträgt, nur in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie über eine gültige CE-Kennzeichnung verfügen. Diese Kennzeichnung soll gewährleisten, dass die entsprechenden EU-Richtlinien eingehalten werden und der geforderte Wirkungsgrad erreicht wird. Den ausführlichen Text sowie etwaige Ausnahmen finden Sie im Volltext des § 13 Inbetriebnahme von Heizkesseln und sonstigen Wärmeerzeugersystemen.

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§ 14 EnEV - Leitungen und Warmwasser

§ 14 soll sicherstellen, dass Leitungssysteme von Zentralheizungen in Gebäuden effektiv arbeiten. Dabei wird die automatische Steuerung der Wärmezufuhr bzw. elektrischen Antriebe in Abhängigkeit von Außentemperatur und mittels Zeitschaltuhren sichergestellt, sodass eine Abschaltung bzw. Absenkung erfolgt. Fehlt diese Technik in Bestandsgebäuden, muss nachgerüstet werden. Ausnahmen gibt es unter bestimmten Voraussetzungen bei Nah- und Fernwärmeanschlüssen.

Weitere Bestimmungen zu Raumtemperaturregelungen, Umwälzpumpen und Zirkulationspumpen finden Sie im Volltext des § 14 Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen.

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§ 15 EnEV - Klimatisierung und Belüftung

Im § 15 der EnEV werden die Anforderungen an Klimaanlagen (> 12 kW) und an Lüftungsanlagen mit einem Volumenstrom von > 4000 m³ pro Stunde festgelegt. Diese Anlagen dürfen den Grenzwert der Kategorie SFP 4 aus DIN EN 13779 nicht überschreiten. Nach DIN EN 13779 und 13053 kann der Grenzwert durch Zuschläge und Wärmerückführungsbauteile erweitert werden.

Beim Einbau und bei der Erneuerung der beschriebenen Geräte muss sichergestellt sein, dass entsprechende Regelungseinrichtungen für Be- und Entfeuchtung bzw. den Volumenstrom vorhanden sind. Fehlen diese, ist der Betreiber verpflichtet, innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf der jeweiligen Frist des § 12 Absatz 3 eine Nachrüstung vorzunehmen. Weitere Vorgaben, etwa zum Einbau von Wärmerückgewinnung, sind im Volltext des § 15 Anlagen der Kühl- und Raumlufttechnik formuliert.

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EnEV - Energieausweis

§ 16 EnEV - Energieausweis Erstellung und Anwendung

Im § 16 wird festgelegt, in welchen Fällen ein Energieausweis erstellt werden muss. Bei Neubauten muss der Bauherr sicherstellen, dass unmittelbar nach Fertigstellung des Gebäudes ein Energieausweis mit den tatsächlich realisierten energetischen Eigenschaften erstellt wird. Dieser Ausweis ist an den Eigentümer zu übergeben. Auch bei Sanierung, Umbau und Erweiterung, bei denen eine Berechnung für das gesamte Gebäude notwendig ist, muss ein Energieausweis erstellt und übergeben werden.

Bei Vermietung und Verkauf muss der Energieausweis während der Besichtigung vorgelegt oder gut sichtbar ausgehängt werden. Auf Verlangen ist der Ausweis unverzüglich bereitzustellen, spätestens jedoch nach Abschluss des Kaufvertrags.

Für Gebäude mit starkem Publikumsverkehr ist sicherzustellen, dass der Energieausweis an einer öffentlich gut sichtbaren Stelle ausgehängt wird – für behördliche Gebäude ab 250 m² und andere Gebäude ab 500 m² Nutzfläche. Kleine Gebäude (< 50 m²) und Baudenkmäler sind ausgenommen. Den ausführlichen Text finden Sie im Volltext des § 16 Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen.

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§ 16a EnEV - Notwendige Angaben in Inseraten zur Vermarktung von Immobilien

Im § 16a wird geregelt, welche Angaben in kommerziellen Immobilienanzeigen (z. B. bei Immonet oder Immobilienscout24) veröffentlicht werden müssen. Neben der Ausweisart und dem Endenergiebedarf (beim Bedarfsausweis) bzw. Endenergieverbrauch (beim Verbrauchsausweis) sind das Baujahr, der Energieträger und die Energieeffizienzklasse anzugeben. Bei Nichtwohngebäuden muss zusätzlich der Endenergiebedarf bzw. -verbrauch für Strom angegeben werden. Die Details finden Sie im Volltext des § 16a Pflichtangaben in Immobilienanzeigen.

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§ 17 EnEV - Energieausweis Prinzipien

Im § 17 werden die Prinzipien für die Ausstellung von Energieausweisen festgelegt. Sowohl Verbrauchs- als auch Bedarfsausweise können grundsätzlich erstellt werden – unter Beachtung der im § 16 definierten Ausnahmen.

Für Vermietung und Verkauf ist der Verbrauchsausweis ausreichend, es sei denn, es handelt sich um ein unsaniertes älteres Wohngebäude (bis 4 Wohneinheiten, Baujahr vor 1978), wo ausschließlich der Bedarfsausweis zulässig ist. Auch bei Neubau oder Modernisierung ist nur der Bedarfsausweis zu erstellen.

Vereinfachungen bei der Ermittlung der energetischen Eigenschaften sind möglich, und die Daten können vom Eigentümer bereitgestellt werden. Grundsätzlich werden Energieausweise für das gesamte Gebäude erstellt, es sei denn, einzelne Gebäudeteile sind getrennt zu behandeln (z. B. bei gemischter Nutzung). In solchen Fällen muss für jeden Teil ein separater Ausweis erstellt werden – insbesondere, wenn ein Teil mehr als 10 % der Gesamtnutzfläche ausmacht.

Die ausgestellten Energieausweise müssen Modernisierungsempfehlungen enthalten und den Mustern in Anlage 6-9 entsprechen. Der Ausweis muss den Namen, die Anschrift, die Berufsbezeichnung des Ausstellers sowie das Ausstellungsdatum enthalten und mit (Nachbildungen von) Unterschrift versehen sein. Zur Qualitätskontrolle wird jeder Ausweis beim Deutschen Institut für Bautechnik eingereicht und erhält eine Registriernummer. Ein Energieausweis ist 10 Jahre gültig. Die vollständigen Regelungen finden Sie im Volltext des § 17 Grundsätze des Energieausweises.

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§ 18 EnEV - Ausstellung Bedarfsausweis

Im § 18 werden die Berechnungsgrundlagen für die Erstellung des Bedarfsausweises definiert. Es sind die in den §§ 3 bis 5 geforderten Berechnungen anzuwenden. Den ausführlichen Text finden Sie im Volltext des § 18 Ausstellung auf der Grundlage des Energiebedarfs.

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§ 19 EnEV - Ausstellung Verbrauchsausweis

Im § 19 werden die Berechnungsgrundlagen für den Verbrauchsausweis festgelegt. Der witterungsbereinigte Endenergie- und Primärenergieverbrauch ist zu berechnen und im Ausweis anzugeben.

Bei Wohngebäuden wird der Verbrauch für Heizung und Warmwasser in kWh pro Jahr und m² Gebäudenutzfläche angegeben. Bei dezentraler Warmwasserbereitung erhöht sich der Wert um 20 kWh pro Jahr und m², und bei Kühlung um 6 kWh pro Jahr und m². Die energetische Gebäudenutzfläche kann vereinfacht als das 1,2-Fache der Wohnfläche (bzw. 1,35-Fache bei bestimmten Konstellationen) angegeben werden.

Bei Nichtwohngebäuden werden die Verbräuche für Heizung, Warmwasser, Kühlung, Lüftung und eingebaute Beleuchtung ermittelt. Die Verbrauchsdaten stammen aus Heizkostenabrechnungen oder Energielieferantenabrechnungen, wobei mindestens ein zusammenhängender Zeitraum von 36 Monaten anzusetzen ist. Leerstände sind nach anerkannten Regeln der Technik zu berücksichtigen. Details finden Sie im Volltext des § 19 Ausstellung auf der Grundlage des Energieverbrauchs.

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§ 20 EnEV - Modernisierungsempfehlungen

Im § 20 ist festgelegt, dass der Aussteller kurze fachliche Hinweise zur Verbesserung der Energieeffizienz geben muss, sofern möglich. Falls keine kostengünstige Modernisierung möglich ist, ist dies ebenfalls zu vermerken. Den ausführlichen Text finden Sie im Volltext des § 20 Empfehlungen für die Verbesserung der Energieeffizienz.

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§ 21 EnEV - Berechtigung zur Energieausweis Erstellung für Bestandsgebäude

Im § 21 wird die Berechtigung zur Ausstellung von Energieausweisen geregelt. Energieausweis-Aussteller benötigen einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss in den Fachrichtungen Architektur, Hochbau, Bauingenieurwesen, Technische Gebäudeausrüstung, Physik, Bauphysik, Maschinenbau oder Elektrotechnik – alternativ eine vergleichbare Qualifikation in einem verwandten technischen oder naturwissenschaftlichen Bereich.

Auch zugelassene Handwerksbetriebe, Schornsteinfeger, Handwerksmeister sowie staatlich anerkannte Techniker mit entsprechender Ausbildung im Bereich Anlagentechnik und Gebäudehülle können berechtigt sein. Voraussetzung ist, dass der Ausbildungsschwerpunkt im energiesparenden Bauen liegt oder alternativ eine zweijährige Berufserfahrung sowie entsprechende Fortbildungen nachgewiesen werden.

Personen, die gemäß der Landesbauordnung bauvorlageberechtigt sind, dürfen Energieausweise erstellen. Die detaillierten Regelungen finden Sie im Volltext des § 21 Ausstellungsberechtigung für bestehende Gebäude.

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EnEV - Gemeinsames

§ 22 EnEV - Mischgebäude

In § 22 wird geregelt, unter welchen Voraussetzungen bei Mischgebäuden zwei Ausweise erstellt werden müssen. Dies gilt bei Wohngebäuden, wenn Teile des Gebäudes in Nutzung oder technischer Ausstattung wesentlich von der Wohnnutzung abweichen, und bei Nichtwohngebäuden, wenn Wohnnutzung einen wesentlichen Teil der Nutzfläche ausmacht. Den ausführlichen Text finden Sie im Volltext des § 22 Gemischt genutzte Gebäude.

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§ 23 EnEV - Anerkannte Regeln der Technik

Im § 23 wird erläutert, unter welchen Voraussetzungen auf Regeln der Technik verwiesen wird und wo diese veröffentlicht werden. Auch Normen und technische Vorschriften anderer EU-Mitgliedsländer gehören dazu. Sollte eine Bewertung von Bauteilen oder Anlagentechnik anhand der anerkannten Regeln der Technik nicht möglich sein, können alternative Nachweise herangezogen werden. Details finden Sie im Volltext des § 23 Regeln der Technik.

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§ 24 EnEV - Ausnahmen

Im § 24 werden Ausnahmen von den Anforderungen der EnEV geregelt, beispielsweise für Baudenkmäler. Den ausführlichen Text finden Sie im Volltext des § 24 Ausnahmen.

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§ 25 EnEV - Befreiungen

Im § 25 wird beschrieben, in welchen Fällen Befreiungen von der Verordnung möglich sind. Die jeweils zuständige Landesbehörde kann auf Antrag Befreiungen gewähren, wenn die Anforderungen im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen – etwa, wenn der wirtschaftliche Aufwand unverhältnismäßig zu den Einsparungen steht. Den vollständigen Text finden Sie im Volltext des § 25 Befreiungen.

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§ 25a EnEV - Flüchtlingsunterkünfte

Im § 25a werden Befreiungen von den Anforderungen des § 9 und § 10 für Gebäude geregelt, die als Aufnahmeeinrichtung oder Gemeinschaftsunterkunft gemäß Asylgesetz genutzt werden. Hier müssen lediglich die Anforderungen an den Mindestwärmeschutz erfüllt werden. Den ausführlichen Text finden Sie im Volltext des § 25a Gebäude für die Unterbringung von Asylsuchenden und Flüchtlingen.

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§ 26 EnEV - Verantwortliche

Im § 26 wird die für die Einhaltung der Verordnung verantwortliche Person benannt. Wird keine andere Person ausdrücklich benannt, trägt der Bauherr die Verantwortung – ebenso die von ihm beauftragten Personen. Den ausführlichen Text finden Sie im Volltext des § 26 Verantwortliche.

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§ 26a EnEV - Unternehmererklärung

Im § 26a ist die Pflicht zur Abgabe der Fachunternehmererklärung geregelt. Wer geschäftsmäßig an der Gebäudehülle oder Anlagentechnik arbeitet, muss unmittelbar nach Abschluss der Arbeiten dem Eigentümer eine Fachunternehmerbescheinigung vorlegen, in der die ordnungsgemäße Durchführung bestätigt wird. Den ausführlichen Text finden Sie im Volltext des § 26a Private Nachweise.

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§ 26b EnEV - Bezirksschornsteinfeger

§ 26b regelt die Aufgaben des Bezirksschornsteinfegers. Dieser prüft, ob die Anforderungen aus den §§ 10, 11 und 14 bei Heizungsanlagen erfüllt werden. Bei Verstößen weist er den Eigentümer unter Fristsetzung auf die Erfüllungspflicht hin; eine Vorlage der Fachunternehmererklärung kann als Nachweis dienen. Den ausführlichen Text finden Sie im Volltext des § 26b Aufgaben des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers.

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§ 26c EnEV - Registriernummern

§ 26c schreibt vor, dass für Inspektionsberichte und Energieausweise Registriernummern zu beantragen sind. Den ausführlichen Text finden Sie im Volltext des § 26c Registriernummern.

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§ 26d EnEV - Stichprobenkontrollen

In § 26d wird die Vorgehensweise bei Stichprobenkontrollen für Energieausweise und Inspektionsberichte geregelt. Den ausführlichen Text finden Sie im Volltext des § 26d Stichprobenkontrollen von Energieausweisen und Inspektionsberichten über Klimaanlagen.

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§ 26e EnEV - Auswertung von Daten

§ 26e nennt die nicht personenbezogenen Daten, die zur Auswertung der Energieausweise herangezogen werden. Den vollständigen Text finden Sie im Volltext des § 26e Nicht personenbezogene Auswertung von Daten.

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§ 26f EnEV - Erfahrungsberichte

Laut § 26f werden regelmäßig Erfahrungsberichte über die Stichprobenkontrollen der Bundesregierung erstellt. Den ausführlichen Text finden Sie im Volltext des § 26f Erfahrungsberichte der Länder.

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§ 27 EnEV - Ordnungswidrigkeiten

In § 27 wird definiert, bei welchen Verstößen gegen die Verordnung Ordnungswidrigkeiten vorliegen. Den ausführlichen Text finden Sie im Volltext des § 27 Ordnungswidrigkeiten.

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EnEV - Übergang, Inkrafttreten

§ 28 EnEV - Übergangsvorschrift

§ 28 regelt, welche Fassung der EnEV anzuwenden ist. Den ausführlichen Text finden Sie im Volltext des § 28 Allgemeine Übergangsvorschrift.

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§ 29 EnEV - Übergangsvorschriften für Energieausweise und Aussteller

In § 29 werden die Übergangsregelungen für Energieausweise und deren Aussteller festgelegt. Den ausführlichen Text finden Sie im Volltext des § 29 Übergangsvorschriften für Energieausweise und Aussteller.

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§ 30 EnEV - Übergangsvorschrift Vollzugsaufgaben des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt, Berlin)

§ 30 regelt die vorläufigen Aufgaben des Landesvollzugs durch das DiBt. Den ausführlichen Text finden Sie im Volltext des § 30 Übergangsvorschrift über die vorläufige Wahrnehmung von Vollzugsaufgaben der Länder durch das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt, Berlin).

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